Fabrikzeichen

[61] Fabrikzeichen, die Zeichen, welche ein Fabrikant den von ihm gefertigten Waaren beifügt, um damit ein Erkennungsmittel dafür aufzuprägen, daß die Waaren aus seiner Fabrik u. keiner anderen hervorgegangen seien. Der Gebrauch der F. verliert sich in das frühe Mittelalter; in neuerer Zeit hat man die Entdeckung gemacht, daß ihre Form damals oft mit der der Hausmarke (s.d.) in Übereinstimmung stand. Die neuere Industrie kennt sie in der verschiedensten Weise. Entweder sind sie an den Gegenstand selbst mittelst eines Waarenstempels etc. angebracht, od. sie bestehen auch nur in einem aufgeklebten, gedruckten od. lithographirten Zettelchen, in welchem letztern Falle sie gewöhnlicher Etiquetten genannt werden. Wegen der Verbreitung seiner Fabrikate u. der Erhaltung des guten Rufes derselben ist der betreffende Fabrikant wesentlich dabei interessirt, daß Andere sich nicht dieselben F. aneignen u. so das Publicum in den falschen Glauben versetzen, auch ihre Fabrikate seien aus der echten Quelle. Neuere Strafgesetzgebungen (wie z.B. das Preußische Strafgesetzbuch §. 269, das Königlich Sächsische Art. 312, Hannöverische Art. 317 etc.) haben daher bestimmt, daß, wer dergleichen F. nachmache od. dergleichen zu Täuschungen im Handel mißbrauche, auf Antrag des verletzten Theils mit öffentlicher Strafe zu belegen sei; doch muß das F. ein dem Verletzten auch wirklich eigenthümliches, charakteristisches sein, weshalb fingirte Namen, sowie die bloße Aufsetzung von London od. Paris als Fabrikort, od. die Bezeichnung: Havannacigarren für einen pfälzer Knaster noch nicht als strafbarer Mißbrauch von F. betrachtet werden kann. Überhaupt werden ausländische Handlungshäuser mit dem Antrag auf Bestrafung meist nur dann gehört, wenn sie nachweisen, daß von Seiten des Staates, dem sie angehören, ebenfalls den ausländischen Fabrikanten gleiche Rechtshülfe gewährt wird. Insofern ein Fabrikant durch eine derartige hinterlistige Benutzung seines F-s einen nachweisbaren Schaden erlitten haben sollte, kann auch dieser Schaden im Wege des Civilprocesses mit einer Actio doli eingeklagt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 61.
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