Fensterrecht

[187] Fensterrecht (Rechtsw.), 1) im Allgemeinen die Rechtsgrundsätze über Anlegung von Fenstern, bes. nach den Räumen der Nachbargrundstücke hin; 2) Bezeichnung für die dem einen Grundstücksbesitzer gegen den Besitzer des anliegenden, andern Grundstückszuständigen Befugnisse od. Verbietungsrechte, welche sich auf die Anlegung von Fenstern beziehen. Wenn keine Localgesetze vorhanden sind, so entscheidet das Gemeine Recht dahin, daß es jedem Hausbesitzer unbenommen ist, die Fenster seines Hauses so anzulegen, wie er will, sollten auch dadurch dem Nachbar vielleicht Unannehmlichkeiten, wie z.B., daß dadurch das nachbarliche Grundstück jeden Augenblick übersehen werden kann, entstehen. Dagegen bleibt es dem Nachbar freilich auch ebenso unverwehrt, sich bei seinen Bauten so einzurichten, wie ihm beliebt, ohne daß er namentlich Rücksicht zu nehmen braucht, ob vielleicht dadurch Fensterdes Nachbargrundstücks an Aussicht u. Licht verlieren. Nur durch Erwerbung einer besonderen Servitut (Servitus ne luminibus officiatur) könnte dies gemeinrechtlich verhütet werden. Die Localbaugesetze gehen indessen dabei meist weiter, indem sie gewöhnlich die Rechte der Eigenthümer in dieser Hinsicht zur Vermeidung nachbarlicher Collisionen erheblich beschränken. Diese Beschränkungen selbst kommen aber in sehr verschiedener Art vor, obwohl sie in der Regel mit demselben Namen als F. bezeichnet zu werden pflegen. So heißt nach manchen Statuten F. das Recht zu fordern, daß der Nachbar in seine an das Grundstück des Andern stoßende Mauer überhaupt keine Fenster baue; nach Andern das Recht, zu fordern, daß er keine anderen Fenster baue, als welche nöthig sind, um sich Licht zu verschaffen, die zuweilen dann auch nur in einer gewissen Entfernung vom Boden auf u. nur mit Gittern angelegt werden dürfen; od. aber auch das Recht, wonach der Nachbar nicht durch zu nahes Anbauen dem Nachbar das Licht der bereits vorhandenen Fenster verbauen darf. Bei dieser Verschiedenheit kann daher im einzelnen Falle nur die genauere Erforschung der Localgewohnheit od. des Localgesetzes entscheiden. Vgl. Fahne, Das Fenster- u. Lichtrecht, 2. Aufl., Berl. 1840.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 187.
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