Generalgewaltiger

[142] Generalgewaltiger, sonst der oberste, mit Handhabung der Polizei, mit dem Recht selbst über Leben u. Tod, bei einem Heere beauftragte Offizier. Täglich machte er, von einem Offizier u. einigen Mann begleitet, die Runde um das Lager.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 142.
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