Gesammtkauf

[257] Gesammtkauf, 1) Kauf, den eine Gesellschaft contrahirt; 2) so v.w. Kauf in Bausch u. Bogen wenn bei mehreren combinirten Gütern od. anderen Dingen nicht jedes für sich in Anschlag gebracht wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 257.
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