Gesellschaftsrechnung

[288] Gesellschaftsrechnung, Berechnung, was von einem, in gesellschaftlicher Verbindung erlangten Vortheil od. erlittenen Verlust, od. von einer gemeinschaftlichen Leistung, auf eines jeden Gesellschaftsgliedes Theil, je nach seinem Beitrage, seiner Leistung etc., kommt. Sie kommt darauf hinaus, eine Zahl nach bestimmten Verhältnissen zu theilen. Sind diese Verhältnisse durch eine einfache Reihe von Verhältnißzahlen gegeben, so gehört die Aufgabe zur Einfachen G.; sind sie aber wieder aus einer doppelten Reihe zusammengesetzt, so ist dies die Zusammengesetzte G. Die allgemeine Regel dafür ist folgende: die Totalsumme verhält sich zu den auf jeden Einzelnen kommenden Theil, wie die Summe der Gesellschaftsglieder zu Eins. Sie modificirt sich aber, wenn Bestimmungen getroffen sind, daß auf Einzelne größere Vortheile od. Belästigungen kommen nach Verschiedenheit dieser Bestimmungen, z.B. bei Actiengesellschaften nach der Zahl der Actien, die Jeder besitzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 288.
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