Glockenrecht

[414] Glockenrecht. In früherer Zeit gehörten die Glocken einer eroberten Festung dem Commandeur der Artillerie des Belagerungscorps, von dem die städtischen Behörden sie zurückkaufen mußten. Napoleon rief 1807 nach der Einnahme von Danzig diesen Gebrauch wieder ins Leben, u. es bekam nach der betreffenden Verordnung des Kaisers jeder Mann des Belagerungscorps einen Theil des Erlöses ausgezahlt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 414.
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