Handelsministerium

[946] Handelsministerium, ist der Zweig der Staatsregierung, welchem in den wichtigeren handeltreibenden Ländern die Oberaufsicht über Handelsinteressen u. die Vertretung der Handelspolitik übergeben ist; von ihm ressortiren die verschiedenen Unterbehörden, Consuln etc. Häufig sind dem H. zugleich die Angelegenheiten der Landwirthschaft u. der veredelnden Industrie anvertraut, wie in England u. Frankreich, od. die der letzteren u. die öffentlichen Arbeiten, wie in Preußen (Ministerium für Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten); in manchen Ländern dagegen besteht kein eigenes H., sondern es sind die Handelsangelegenheiten einem anderen Ministerium zugetheilt, meist dem des Inneren (in den Niederlanden u. in Belgien); od. dem der Finanzen (in Schweden u. Rußland). Als Abtheilung der höchsten Handelsbehörde od. doch dieser untergeben, bestehen in mehreren Staaten eigene Centralstellen, welche entweder ein beschränktes Entscheidungsrecht od. nur berathende Functionen üben; so z.B. das Handelsamt (Board of trade) in England, der obere Handelsrath (Conseil supérieur de commerce) u. der allgemeine Handelsrath (Conseil général du commerce) in Frankreich, das Commerzconseil in Rußland, die Commission zur Beförderung des Ackerbaues, Gewerbfleißes u. Handels in der Türkei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 946.
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