Justizsachen

[198] Justizsachen, solche Angelegenheiten, deren Entscheidung nach den geltenden Rechtsgrundsätzen erfolgt u. den richterlichen Behörden gebührt. Den Gegensatz dazu bilden die Regierungs- od. Administrativsachen, bezüglich deren die Staatsbehörden nur in der Form der Gesetzgebung, Verordnung od. Vollziehung thätig werden. Ein Mittelglied zwischen beiden bilden die sogenannten Administrativjustizsachen (s.u. Administrativjustiz). Eine Justizsache ist im Allgemeinen überall da anzunehmen, wo es sich um das Dasein od. den Umfang eines Rechtes im subjectiven Sinne, um die nothwendigen Voraussetzungen seiner Ausübung od. um die Bestimmung der rechtlichen Folgen einer Gesetzesverletzung handelt. Daher muß die Sache so sein, daß sie einer ausdrücklichen u. speciellen, d.h. den einzelnen Fall betreffenden Entscheidung bedarf, u. es muß ein Gesetz od. eine andere demselben gleich zu achtende Rechtsquelle vorhanden sein, woraus die Entscheidungsnorm geschöpft werden kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 198.
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