Justizverweigerung

[198] Justizverweigerung (Denegatio justitiae), der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde, obschon sie den Rechten nach zur Gewährung der Rechtshülfe verpflichtet wäre, aus ungenügenden Gründen einer Partei diese Gewährung versagt. Die benachtheiligte Partei hat in solchem Falle das Recht, gegen einen Unterrichter bei dem zunächst vorgesetzten Richter u. gegen das höchste Gericht bei dem Regenten Beschwerde (die sog Querela denegatae justitiae) zu führen. Der Oberrichter erläßt, wenn er die Beschwerde für begründet findet, entweder unter Ansetzung einer Gelobungssrist u. Androhung von Ordnungsstrafen, ein Rescript auf Erledigung der Sache (Mandatum de administranda justitia), od. es kann die Sache auch sofort commissionsweise einem andern Richter übertragen werden. Sollte aber auf dem vorgeschriebenen Wege von den höheren Gerichts- u. Staatsbehörden eine Abhülfe nicht erlangt werden können, so gewährt die Wiener Schlußacte von 1820 (Art. 29) den Unterthanen der Deutschen Bundesstaaten noch das Recht einer Beschwerde bei der Deutschen Bundesversammlung, welche, sofern die Beschwerde für begründet befunden wird, die Abhülfe sodann nach der Verfassung u. den Gesetzen des Landes zu bewirken hat. Gleiche Grundsätze gelten im Ganzen auch bei einer bloßen Justizerzögerung, zu deren Abhülfe die Querela protractae justitiae dient.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 198.
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