Mandatum

[815] Mandatum (lat.), 1) Auftrag, Vollmacht; 2) richterliche Verfügung, s.u. Mandatsproceß; 3) Bevollmächtigungscontract, der Vertrag, wodurch Jemand einem Andern Auftrag gibt, fremde Geschäfte zu besorgen, u. dieser die Besorgung zu übernehmen verspricht. Jener heißt der Mandant (Mandans), dieser der Mandatar (Mandatarius). Nur erlaubte, erst vorzunehmende u. solche Geschäfte, bei deren Ausrichtung noch eine andere Person, als der Mandatar selbst, ein Interesse hat, können Gegenstand des Mandats sein. Ein Lohn darf dabei nicht versprochen sein, sonst entsteht ein Mieth. vertrag, wohl aber kann ein Honorar od. eine Vergeltung für die geleisteten Dienste versprochen u. gegeben werden. Das Mandat ist entweder ein gewöhnliches (M. simplex), wenn es zu Gunsten des Mandanten selbst gereicht, od. ein ungewöhnliches (M. qualificatum), wenn der Vortheil eines Dritten bezweckt wird; dann heißt der Auftraggeber Mandator. Bezieht sich der Auftrag auf alle Geschäfte des Mandanten od. auf eine Gattung von Geschäften, so ist ein Generalmandat (M. generale),[815] bezieht er sich auf ein einzelnes, so ist ein Specialmandat (M. speciale) vorhanden. Da das M. schon nach Römischem Recht den Consensualcontracten (s.u. Contract) zugezählt wurde, so kann es auch stillschweigend geschlossen werden. Im Verhältniß zu dritten Personen werden der Mandant u. der Mandatar als Eine Person angesehen, sofern den dritten Personen bekannt gemacht wurde, daß das Geschäft im Namen des Mandanten abgeschlossen werde. Daher kann der Mandant aus dem Geschäfte, welches sein Mandatar mit einem Dritten abschloß, diesen belangen u. von ihm belangt werden. Der Dritte kann aber auch, so lange der Auftrag dauert, den Mandatar selbst, so weit als dieser Vermögen des Mandanten in Händen hat, in Anspruch nehmen, nach erloschenem Auftrag aber nicht mehr, es sei denn, daß der Mandatar in eigenem Namen contrahirt, od. sich für den Mandanten verbürgt, od. die Grenzen des Auftrags überschritten hätte. Der Mandant ist verbunden, die Geschäfte des Mandatars, so weit dieser die Grenzen seines Auftrags nicht überschritt, anzuerkennen u. die daraus entstehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, dem Mandatar auch die bei der Geschäftsführung gehabten Kosten u. Schäden in der Regel zu ersetzen. Jenem steht gegen diesen die Actio mandati, diesem gegen jenen die Actio mandati contraria zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche zu. Das M. hört auf mit Beendigung des Geschäftes, ferner durch Widerruf Seiten des Mandanten od. Aufkündigung Seiten des Mandatars, welche beide in jedem Augenblicke einseitig, doch nur so erfolgen können, daß dem Gegentheile wegen eines durch die unzeitige Auflösung des Verhältnisses entstandenen Nachtheils die Actio mandati offen bleibt, endlich durch den Tod des Mandanten od. Mandatars. Eine besondere Art des Mandates bildet die Assignation, s. Anweisung 2). Über unaufgetragene Geschäftsführung s.u. Negotiorum gestio. M. cum libera (nämlich M. potestate agendi, od. M. illimitatum), die unbeschränkte Vollmacht eines Gesandten, welcher als Ministre plenipotentiaire auftritt. M. de providendo, im Mittelalter eine Art päpstlicher Empfehlungsschreiben, mit welchen Pfründencandidaten sich an die Collatoren wendeten. 4) (Kirchengesch.), so v.w. Fußwaschen 2).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 815-816.
Lizenz:
Faksimiles:
815 | 816
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika