Kammergericht

[266] Kammergericht, 1) höchstes, seit 1495 errichtetes Gericht des Deutschen Reiches, s.u. Reichskammergericht; 2) Gericht, welches unmittelbar unter dem Landesherrn steht. Das K. in Berlin war früher das höchste Gericht im Preußischen Staat, vor ihm allein konnten Klagen gegen den Fiscus etc. eingebracht werden. Jetzt ist es das Appellationsgericht für den Stadtbezirk Berlin u. Regierungsbezirk Potsdam. Im Jahre 1849 wurde ihm gleich den übrigen Obergerichten der Name Appellationsgericht beigelegt; doch später der Name wieder hergestellt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 266.
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