Kammermusik

[267] Kammermusik, 1) die zur Unterhaltung der Fürsten u. des Hofes bestimmte Musik. Da dieselbe meist in den Zimmern der Fürsten ausgeführt wird, so wählt man nur Tonstücke von schwacher Besetzung, aber sehr sorgfältiger Ausarbeitung, u. läßt mehr die Geschicklichkeit u. den geschmackvollen Vortrag der Ausführenden hervortreten; daher 2) Tonstücke in erwähnter Art geschrieben, bes. das Concert, Solo, Sonate, Duo, Trio, Quatuor etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 267.
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