Landlosung

[83] Landlosung, diejenige Art des Näher- od. Retractsrechts (s.d.), welche jedem Inländer bei Veräußerung eines Gutes an einen Ausländer so zusteht, daß er gegen Ersatz des Kaufpreises die Sache von diesem an sich ziehen darf.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 83.
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