Leichenschau

[241] Leichenschau, Untersuchung der Leichen durch eigens dazu bestellte Ärzte (Leichenbeschauer), ob wirklicher Tod eingetreten u. ob der Zustand der Leichen u. die Räumlichkeiten zu Ausbewahrung derselben der Art sind, daß kein Nachtheil für die Bewohner des Hauses entstehen kann. In England geschieht die L. bei unnatürlichen Todesfällen durch den gerichtlich verpflichteten Coroner u. das Todtenschau-Schwurgericht (Coroner's Jury), um die Todesart zu constatiren.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 241.
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