Manceps

[811] Manceps, Mehrzahl Mancĭpes (röm. Ant.), 1) derjenige, welcher sich ein Eigenthum (durch Kauf) erwirbt; der Act der Besitznahme heißt Mancipatio (s.d.), das Verhältniß zwischen erwerbenden u. erworbenen Personen Mancipium (s.d.); der Gegenstand selbst, welcher rechtlicherworben werden durfte, Mancĭpi res; 2) Einer, welchem die Fertigung einer Sache gegen einen bestimmten Preis übertragen war; 3) derjenige, welcher bei Verpachtungen von Staatseinnahmen an eine Gesellschaft im Namen dieser abschloß; 4) zur Kaiserzeit gemiethete Leute, welche den Advocaten nach Beendigung ihrer Reden Beifall zuklatschten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 811.
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