Mißwachs

[321] Mißwachs, tritt ein, wenn die Witterung dem Gedeihen der Feldfrüchte so ungünstig ist, daß der Ertrag der Felder nicht die Bestellungskosten deckt, daher Mißernte, Mißjahr. Selten ist in allen Fruchtarten zugleich M. Bei dem Verpachten eines Landguts muß in dem Pachtcontracte angegeben werden, ob der Pachter bei M. Nachlaß erhalten soll; sonst kann er auf keinen Schadenersatz Anspruch machen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 321.
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