Miethen

[247] Miethen 1) Jemand gegen einen gewissen Lohn (Miethlohn) auf eine bestimmte Zeit in Dienste nehmen, vorzüglich von Dienstboten, wo bei Abschließung des Vertrages (Miethvertrag) ein Angeld (Miethgeld, Miethgroschen) gegeben wird, dessen Auszahlung u. Annahme zugleich als wechselseitige Annahme des Vertrages betrachtet wird, so daß nun kein Theil denselben willkürlich aufsagen kann; doch ist in manchen Gegenden dem miethenden Theile erlaubt, den Vertrag aufzuheben, wenn er das Miethgeld dem gemietheten Dienstboten schenkt, u. ebenso dem gemietheten, wenn er das Miethgeld zurückgibt; 2) s.u. Miethvertrag.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 247.
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