Mundĭum

[535] Mundĭum (Vogtschaft), ursprünglich jedes Rechtsverhältniß, bei welchem eine Person unter fremdem Schutze stand. Unter einem M. standen daher im Mittelalter alle nicht vollkommen Freie, Geistliche, kirchliche Anstalten, Frauenspersonen, Unmündige, preßhafte Personen. Das Schutzverhältniß selbst war bei den einzelnen Klassen dieser Personen verschiedenen Umfanges; doch gehörte bei Allen dazu, daß dem Vormunde die gerichtliche Vertretung des unter dem M. Stehenden zukam, u. als Grundprincip für die Nothwendigkeit eines derartigen Schutzverhältnisses erschien immer die mangelnde Wehrhaftigkeit. In der spätern Zeit ist das Recht des M. in den dem Römischen Rechte entlehnten Sätzen über Tutel u. Curateluntergegangen, u. nur in einzelnen Beziehungen, z.B. in den deutschrechtlichen Befugnissen der väterlichen Gewalt u. bei dem Rechte der Obervormundschaft, haben sich einzelne Anklänge an das frühere Recht des M. erhalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 535.
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