Naturalĭa

[712] Naturalĭa, 1) was der Natur angehört, od. daraus hervorgeht, in dieser Beziehung der in mancher Hinsicht, bes. von moralischer u. conventioneller Seite der Anfechtung unterliegende Grundsatz: N. non sunt turpĭa (Natürliches ist nicht häßlich); 2) s. Naturalien; 3) so v.w. Schamtheile; 4) (Rechtsw.), s.u. Accidentalien. 5) Naturalia feudi, s.u. Lehn III. 6) N. negotii, Alles, was von Rechtswegen eine Folge u. Wirkung des rechtlichen Geschäfts ist, u. was sich, so bald dieses vollkommen geworden ist, ohne besondere Verabredung von selbst versteht. Nach dem Willen der Contrahenten können diese N. abgeändert werden, wofern der Vertrag selbst nicht gegen ein ausdrückliches Verbot streitet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 712.
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