Novation

[144] Novation (v. lat.), jedes Rechtsgeschäft, wodurch eine bisherige Verpflichtung aufgehoben u. an deren Stelle eine neue gesetzt wird. Dies geschieht entweder so, daß der bisherige Schuldner u. Gläubiger unverändert bleiben (Novatio simplex); od. so, daß an die Stelle des bisherigen Schuldners od. Gläubigers ein neuer Schuldner od. Gläubiger tritt. Dies erfolgt entweder ohne ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Schuldners (Expromissio, s.d.), od. im Auftrag desselben (Delegatio, s.d.). Eine Delegation ist stets nöthig, wenn die Person des Gläubigers verändert werden soll. Zur Gültigkeit der N. wird immer vorausgesetzt, daß früher eine wirkliche Obligation bestanden habe, daß die Absicht gewesen sei, jene aufzuheben u. eine neue an die Stelle zu setzen, u. daß wenigstens auf Seite des bisherigen Gläubigers die Berechtigung vorliege, eine N. vorzunehmen. Die letztere Berechtigung steht gewöhnlich dem zu, an welchen auch die eigentliche Zahlung mit Effect geschehen kann. Die N. erfolgt in der Regel nur durch Vertrag (N. voluntarĭa); nur bei der Litiscontestation (s.d.) u. dem Urtheil treten gleiche Folgen unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift ein (N. necessarĭa). Doch besteht bei letzter ein Unterschied von der ersteren darin, daß die ursprüngliche Obligation dadurch in ihrer Wirksamkeit u. ihrem Umfang nicht verringert wird. Wegen dieser Eigenthümlichkeit hat man auch bei der N. voluntaria öfters noch zwischen einer N. privatīva, welche die frühere Obligation ganz tilgt, u. einer N. cumulatīva, welche die frühere bestehen läßt u. nur einen neuen Verpflichtungsgrund beifügt, unterschieden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 144.
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