Nuptĭae

[158] Nuptĭae (lat.), Hochzeit, Ehe. Der Rechtsspruch ist: Nuptĭas non concubĭtus, sed consensus facit, Nicht der Beischlaf, sondern die Einwilligung wirkt die Ehe. N. incestae, ungesetzmäßige Ehe. N. nefariae, Ehe zwischen nahen Verwandten. N. indecōrae, Ehe zwischen nahe verschwägerten Personen. N. justae, eigentliche Ehe. N. injustae, so v.w. Concubinat; diese N. waren N. legitĭmae, wenn die Concubine freie Römerin u. nicht Blutsverwandte des Mannes war; im Gegentheil N. illegitimae. N. noxĭae, eine Ehe zwischen Personen verschiedener Religion, wovon eine vom Staat nicht gebilligt ist. Daher Nuptialĭa pacta, so v.w. Ehepacten. Nuptiatōres, so v.w. Jovinianer, weil sie Ehe u. Ehelosigkeit für einerlei erklärten. Nupturient, Jemand der heirathen will.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 158.
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