Oblatĭo

[187] Oblatĭo (lat.), das freiwillige Erbieten zu etwas. O. ad idem, das freiwillige Erbieten zur Zahlung der nämlichen Kaufsumme, welche ein Andrer geboten hat, wodurch in gewissen Fällen das Vorkaufsrecht in Wirksamkeit tritt; O. ad jurandum, Eidesanerbietung; [187] O. ad reciprŏca, das gerichtliche Anerbieten zu Gegendiensten in gleichen od. ähnlichen Fällen; O. debĭti, Anerbieten zur Zahlung; O. feudi, Lehnsauftragung; O. judicialis, gerichtliche Niederlegung u. Versiegelung; O. realis, das Erbieten des Schuldners zur sofortigen Baarzahlung, im Gegensatz der O. verbalis, wo nur Befriedigung zugesagt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 187-188.
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