Parentel

[675] Parentel (v. lat. Parentela, Sippschaft), im Deutschen Rechte der Inbegriff der Personen, welche von einem gemeinschaftlichen Stammvater abstammen, bezeichnet bald ein ganzes Geschlecht, bald nur ein einzelnes Glied in der Kette von Verwandten, welches man erhält, wenn man von dem nächsten Stammvater, welchen man mit einem Dritten gemein hat, zu einem entfernteren Stammvater hinausgeht. Wer den Stammvater, welcher ihm mit einem Dritten gemein ist, in der Reihe der Voreltern höher hinauf suchen muß, als ein Anderer, gehört zu einer entfernteren P. Die nächste P. ist eine eigene Descendenz; nächst ihr stehen Vater, Mutter u. die von diesen mit uns abstammenden Geschwister, Geschwisterkinder etc. Eine dritte P. würde die Großeltern u. mit ihnen diejenigen umfassen, welchen der Großvater gemeinschaftlicher Stammvater ist. Nach diesen P-en ordnete sich die Erbfolge des Deutschen Rechtes, Parentelordnung, indem die Verwandten des Erblassers je nach der Nähe der P. zur Erbfolge gerufen wurden, s.u. Erbrecht II. B). Respectus parentelae, im Römischen Recht das Achtungsverhältniß, in welchem Jemand zu den Geschwistern eines Ascendenten (z.B. die Nichte zum Oheim) steht, was bes. im Eherecht als Ehehinderniß in Betracht kam.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 675.
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