Pfandschein

[935] Pfandschein, 1) die richterliche, schriftliche Erlaubniß, den Gegner auszupfänden; 2) die Bescheinigung eines Pfandverleihers od. eines Pfandhauses über ein hinterlegtes Pfand; 3) so v.w. Hypothekschein, die vom Richter ausgestellte Urkunde über die erfolgte Bestätigung od. die Ingrossation eines Pfandrechtes in dem öffentlichen Grund- u. Hypothekenbuche; 4) so v.w. Pfandbrief.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 935.
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