Portĭo

[373] Portĭo, 1) Abtheilung, Theil; P. legitĭma, so v.w. Pflichttheil; P. statutarĭa, Theil einer Erbschaft, welcher (gewöhnlich 1/3 od. 2/3) dem überlebenden Ehegatten gesetzlich zukommt; in den neuern Gesetzgebungen meist aufgehoben; vgl. Erbrecht II. C); P. virīlis, bei Theilungen eines Ganzen in gleiche Theile der, welcher auf jeden Interessenten kommt, ein Kopftheil; P. canonĭca, das Einkommen eines Canonikus, welches derselbe aus den gemeinen Einkünften des Stifts erhielt; dann der Antheil von hinterlassenen Einkünften eines Geistlichen, welchen der Bischof empfing; endlich der Antheil des Ortspfarrers an den kirchlichen Vermächtnissen eines Verstorbenen, dessen Begräbniß in einer andern Pfarre gehalten worden ist; 2) (Anat.), Unterscheidung von Körpertheilen, welche in besonderer Beziehung in Betracht kommen, wie P. funicŭli umbilicālis foetalis et placentalis, nach Abschneidung der Nabelschnur der Theil, welcher am Kinde u. der, welcher an dem Mutterkuchen noch zurückbleibt; P. vaginālis utĕri, s. Genitalien B) b) bb).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 373.
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