Porteur

[372] Porteur (fr., spr. Portör), 1) Träger; 2) in Wechselsachen od. bei Schuldscheinen so v.w. Inhaber od. Präsentant. Daher Schuldschein aup., welcher nicht auf einen gewissen Namen ausgestellt ist, sondern dessen Betrag an Jeden ausgezahlt werden kann, welcher ihn in Händen hat u. bei der Kasse präsentirt, wie es meist bei den Staatspapieren der Fall ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 372.
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