Quasicontracte

[742] Quasicontracte, im Römischen Rechte gewisse Rechtsgeschäfte, welche persönliche Verbindlichkeiten erzeugen, ohne daß gerade diese rechtliche Wirkung in der Absicht der Handelnden zu liegen braucht, z.B. bei der Übernahme einer Vormundschaft, der Negotiorum gestio, Erbschaftsantritt. Die Handelnden werden, unter den gehörigen Voraussetzungen, durch das Rechtsgeschäft ebenso obligirt, wie wenn dies ihre Absicht gewesen wäre, daher sich auch die Bezeichnung der diesfallsigen Klagen als Actiones quasi ex contractu erklärt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 742.
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