Quasiususfructus

[743] Quasiususfructus, ein Nießbrauchsrecht, welches Jemandem in Form einer persönlichen Servitut an einer verbrauchbaren Sache, z.B. Geld, in der Weise eingeräumt wird, daß ihm die Befugniß zusteht, die Sache, wie er will, zu gebrauchen, jedoch mit der Verbindlichkeit, nach Beendigung des Nießbrauchsrechtes die gleiche Quantität od. den Taxwerth derselben zu restituiren; s. Ususfructus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 743.
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