Rescontri

[57] Rescontri (ital.), wenn auf der Börse ein Kaufmann eine Geldforderung an den andern macht od. von mehren Anwesenden einer den andern Anweisung gibt, so daß erst der 4. od. 5. die gemachte Forderung des ersten baar bezahlt. Rescontrirbuch, ein Buch, in welchem eingetragen wird, wenn zu leistende od. zu empfangende Bezahlungen gefällig sind. Rescontriren, gegen einander abrechnen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 57.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: