Reubuße

[70] Reubuße (Arrha poenitentialis), eine Buße, welche der eine Contrahent zu zahlen hat, wenn er von dem bereits völlig abgeschlossenen Vertrage wiederum einseitig zurücktritt. Der Regel nach muß diese Befugniß zum Rücktritt (Reukauf, Jus poenitendi) dem Contrahenten ausdrücklich durch einen Nebenvertrag (Reuvertrag, Pactum displicentiae) eingeräumt sein, weil sonst der Contrahent an den einmal abgeschlossenen Vertrag unbedingt gebunden ist. Doch gibt es auch nach Particulargesetzen u. Herkommen Fälle, in denen die R. ohne dies als ein Mittel, einseitig den Vertrag wieder aufzulösen, verstattet ist, namentlich in Gesinde- u.a. Miethverhältnissen; das dabei verloren gehende Hand- od. Miethgeld heißt Reugeld (Caprio, Mulcta poenitendi).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 70.
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