Schriftsässigkeit

[434] Schriftsässigkeit (Kanzleisässigkeit), das Privilegium, nach welchem gewisse Personen (Schriftsassen) u. Güter (Schriftsässige Güter) einen privilegirten Gerichtstand (s.d.) vor den höheren Gerichten genießen, im Gegensatz der Amtssässigkeit. Als reales Privilegium kam die S. fast regelmäßig den Rittergütern zu; die persönliche S. entstand später für besondere, durch Rang u. Würde ausgezeichnete Personen, bes. für alle Adeligen, Doctoren, die höheren Beamten etc. Der Ursprung, der S. hängt vielleicht mit der alten Schöffenbarkeit zusammen, nach Anderen ist er nur aus der verschiedenen Qualität der Güter zu erklären. Die S. übte zuweilen auch besondere Folgen in Beziehung auf die Theilnahme an den Landtagen, die Art der Einberufung zu solchen etc. In der neuesten Zeit ist sie mit Aufhebung der gesammten privilegirten Gerichtsstände fast überall abgeschafft worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 434.
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