Seewurf

[764] Seewurf, 1) so v.w. Seetrift; 2) wenn nach[764] gehöriger Berathung, um dringende Gefahr abzuwenden, das Schiff zu erleichtern, resp. zu retten, ein Theil der Schiffsladung über Bord geworfen wird; der dadurch entstandene Schaden wird mit zur Großen Havarie (s.d. 1) c) gerechnet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 764-765.
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