Selbstschuldner

[809] Selbstschuldner, eine Person, welche selbst eine Summe schuldig ist od. eine fremde Schuld in der Eigenschaft übernimmt (Expromissor), daß sie ganz, als ob sie dieselbe selbst gewirkt hätte, deshalb in Anspruch genommen werden kann. Der S. unterscheidet sich dadurch insbesondere von dem Bürgen, welchem vermöge der ihm zustehenden Rechtswohlthaten (s.u. Bürgschaft) nur eine subsidiarische Haftpflicht für die Schuld des Debitor principalis obliegt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 809.
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