Subsortitĭo

[33] Subsortitĭo (röm. Ant.), die zweite Wahl; wenn nämlich dem Kläger od. Beklagten ein von der Gegenpartei gewählter Richter nicht gefiel, so konnte er ihn verwerfen, worauf der Prätor od. der Judex quaestionis einen Andern wählte.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 33.
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