Prätor

[465] Prätor (röm. Ant.), Vorstand, Anführer, war in Rom ursprünglich der Titel, welchen die Consuln u. der Dictator als Anführer im Kriege führte, u. in manchen italienischen Städten, zur Zeit ihrer Selbständigkeit, deren höchster Magistrat, in Rom aber wurde der P. seit 367 v. Chr., als das Consulat auch den Plebejern zugänglich geworden war, der den Consuln beigegebene Magistrat zur Handhabung der Rechtspflege in Privatsachen in der Stadt, u. zwar blieb die Würde des P-s (Praetura) bei der ersten Creirung den Patriciern vorbehalten, weil diese allein im Besitz der Kenntniß des Rechts waren; aber 337 v. Chr. erhielten auch die Plebejer den Zutritt zur Prätur. Anfangs war nur ein P., welcher unter Vorsitz eines Consuln in den Centuriatcomitien mit denselben Feierlichkeiten wie die Consuln (s.d.) gewählt wurde; da sich aber die Geschäfte des P-s zu sehr gemehrt hatten, namentlich durch die Niederlassung vieler Fremder in Rom, so wurden seit 247 v. Chr. zwei P-en mit getrennten Geschäftskreisen gewählt, der eine, Praetor urbanus (P. urbis, auch weil er der erstere im Range war, P. major od. P. honoratus genannt), sprach zwischen römischen Bürgern Recht; der andere, P. peregrīnus, schlichtete die Rechtshändel zwischen römischen Bürgern u. Fremden. Welcher von beiden die eine od. die andere Prätur erhielt, wurde nach der Wahl durch das Loos (Sors urbana u. Sors peregrina) entschieden. Das gesetzmäßige Amtsalter war 40 Jahr, u. eigentlich mußte, wer zur Prätur gelangen wollte, vorher Quästor gewesen sein; sie traten ihr Amt zugleich mit den Consuln an. machten sogleich das Edictum, d.h. die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie die Streitigkeiten entscheiden wollten, bekannt, ernannten die Richter, sprachen das Urtheil u. ließen dasselbe vollziehen. Am Ende des Jahres legten sie ihr Amt nieder, indem sie zugleich schwuren, dasselbe wissentlich recht verwaltet zu haben. Insignien der P-en: Toga praetexta, Sella curulis, sechs Lictoren, ein Spieß als Zeichen der Jurisdiction vor dem P. in den Boden gestoßen. Der P. urbanus durfte nicht länger als 10 Tage von der Stadt entfernt sein u. versah, wenn der P. peregrinus etwa ein Commando führte, dessen Stelle in Rom mit; auch berief er als Stellvertreter der Consuln Senatsversammlungen u. die Comitien, besorgte die feierlichen Freilassungen, ordnete u. leitete die Truppenaushebungen, die Feier der Apollinarischen, Circensischen. u. Megalensischen Spiele u. sorgte in dem Jahre, wo keine Censoren waren, für die Erhaltung der öffentlichen Gebäude. Zu diesen beiden P-en wurden 227 v. Chr. noch zwei P-en (Praetores provinciales) gefügt, der eine für die Provinz Sicilien, der andere für Sardinien nebst Corsica; eben so wurden nach der Eroberung Spaniens 197 v. Chr. noch zwei neue P-en für die beiden Hispanien als Statthalter gewählt. Seit Einführung der regelmäßigen u. ständigen Criminalgerichtspflege (Quaestiones perpetuae) um 144 v. Chr. wurden die P-en auch mit[465] der Leitung derselben betraut, u. deshalb blieben alle sechs während ihres Amtsjahres in Rom u. zogen erst nach Ablauf desselben auf ihre Posten (pro praetore). Mit der Mehrung der Criminalfälle wurde auch die Zahl der P-en vermehrt, so waren unter Sulla 8, unter Cäsar 10,14 u. 16, unter den ersten Kaisern regelmäßig 12, unter Nero 18. Zur Kaiserzeit schwand das Ansehen der P-en, wie das aller anderen Magistrate. Kaiser Nerva setzte einen P. fisci ein, welcher die zu den Domänen des Kaisers gehörigen Gefälle einzutreiben u. die dabei vorfallenden Streitigkeiten zu schlichten hatte, u. Kaiser Marc Aurel einen P. tutelaris, mit der Jurisdiction über Vormundschaften.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 465-466.
Lizenz:
Faksimiles:
465 | 466
Kategorien: