Tertiogenitur

[394] Tertiogenitur, das dem Drittgeborenen u. dessen Linie bisweilen nach Hausgesetzen zustehende Recht auf den Besitz der Regierung einzelner Staaten od. Fideicommisse. Eine solche übte die Bourbonisch-spanische Dynastie, als sie in Italien [394] Sicilien dem zweitgeborenen spanischen Prinzen Karl u. dem dritten Parma als T. verschaffte. Eben so bildete bis 1859 das Herzogthum Modena eine T. des Hauses Österreich; vgl. Primo- u. Secundogenitur.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 394-395.
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