Trauschein

[772] Trauschein, 1) ein von einer weltlichen Behörde ausgestelltes Zeugniß, daß der Trauung eines verlobten Paares in bürgerlicher od. polizeilicher Rücksicht kein Hinderniß im Wege steht; 2) ein von einem geistlichen Amt ausgestelltes Zeugniß, daß zwei Personen wirklich ehelich verbunden sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 772.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika