Vadimonĭum

[329] Vadimonĭum (Vadatio), das Versprechen, welches sich nach dem älteren römischen Formularproceß die Parteien, wenn sie in jure, d.h. vor dem Prätor erschienen u. die Sache nicht sofort verhandelt werden konnte, dahin leisteten, daß sie in einem zweiten Termin sich wieder zur weiteren Verhandlung vor dem Prätor einfinden wollten. Der Beklagte hatte in der Regel Bürgen (Vades) deshalb zu stellen; in einigen Fällen fiel diese Nothwendigkeit aber auch weg (Vadimonium purum), in anderen trat an ihre Stelle der Eid od. die sofortige Verurtheilung in die Strafe für den Fall des Nichterscheinens [329] (Poena desertionis), welche bald der Höhe des Streitgegenstandes gleich kam, bald nur die Hälfte des Werthes betrug. Zu Ciceros Zeit wurde das V. aber gleich statt der ersten feierlichen Aufrufung zum Erscheinen vor Gericht (In jus vocatio) gebraucht, so daß nunmehr das V. eine außergerichtliche Übereinkunft der Parteien war, durch welche sie sich verbindlich machten an einem bestimmten Tage vor dem Prätor zu erscheinen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 329-330.
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