Verschreibung

[513] Verschreibung, 1) allgemeinrechtlich die Handlung, wodurch schriftlich Jemand Etwas zugesichert wird; 2) diese schriftliche Zusicherung selbst; 3) schriftliche Übertragung eines Realrechts, z.B. Eigenthums, so: in Lehn verschreiben; 4) Einräumung eines Pfandrechts, z.B. ein Grundstück zum Pfande verschreiben; 5) so v. w. Schuldverschreibung, Obligation. Man theilt die V-en ein in directe u. indirecte V-en (fr. Promesses directes et indirectes), je nachdem der Schuldner selbst od. durch einen Andern, z.B. durch Anweisung od. gezogene Wechsel, die Zahlung zu machen verspricht. 6) Im Bergrechte schriftliche Urkunden über Verleihung der Zechen, daher: Verschreibebuch, worin die Verleihungen verzeichnet sind; Verschreibegeld (Verleih-, Receß-, Fristgeld), die Gebühr für das Verschreiben einer Zeche, vorzüglich aber das Geld, welches der Schichtmeister mittelst einer Anzeige, daß die Zeche fortgebaut werden soll, vierteljährlich entrichtet, endlich das vierteljährliche für eine Bergfristgestattung abzugebende Geld, also so v. w. Fristgeld, Receßgeld. Verschreibetag (Leihtag), der Tag wo die V. erfolgt. Verschreibezettel,[513] ein Blanquet, wodurch dem Bergbeamten das Verschreiben erleichtert wird.7) V. in den Reichs- u. Kirchenbann, s.u. Acht 1).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 513-514.
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