Wittwer

[307] Wittwer (lat. Viduus), ein seiner Ehefrau durch den Tod beraubter Mann. Er hat nach Gemeinem Rechte nicht, wie eine Wittwe, eine Trauerzeit zu halten, wohl aber bestimmen dies Particularrechte, in welchem Falle jedoch seine Trauerzeit kürzer, als die der Wittwe zu sein pflegt. Er kann aber in der Regel nicht zur zweiten Ehe schreiten, bevor er sich mit seinen Kindern erster Ehe wegen deren mütterlichen Nachlasses abgefunden hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 307.
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