Bahnsteigkarten

[431] Bahnsteigkarten (tickets d'entrée, biglietti d'entrata), Bahnhofeintrittskarten, besondere Karten zum Betreten der Bahnhöfe für Personen, die nicht mit Fahrkarten versehen sind. Solche Karten werden bei Bahnen mit Bahnsteigsperre ausgegeben, u. zw. u.a. in Deutschland, Belgien, Bulgarien, Italien, Österreich-Ungarn, Spanien; auf einzelnen größeren Bahnhöfen sind besondere B. erforderlich in Dänemark, England, Frankreich, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Norwegen. In Nordamerika werden nur ganz vereinzelt B. ausgegeben.

Keine B. werden ausgegeben in der Schweiz und zurzeit auch in Rußland, wo aber die Ausgabe von B. bevorsteht.

B. werden teils zum einmaligen Eintritt, teils für eine bestimmte Zeit (Monat, Jahr) ausgegeben. Die Preise der ersteren betragen in Deutschland 10 Pf., in Österreich-Ungarn 20 h, in Belgien 10 Cts., in Dänemark 11∙2 Pf., auf englischen Bahnen 8 Pf., in Frankreich 10 Cts., in Italien 20 Cts. in den Niederlanden 5 und 10 Cts. u.s.w.

B. als Zeitkarten werden u.a. in Dänemark, Italien (zum 20-, 40- und 80maligen Eintritt) in den Niederlanden, Norwegen, Österreich-Ungarn und Spanien (zum 30maligen Eintritt) ausgegeben. In Österreich-Ungarn beträgt der Preis einer Monatskarte 3–4 K, einer Jahreskarte 20–36 K.

In Deutschland werden unentgeltliche Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnsteige ausgegeben an Personen, die in einem dienstlichen oder vertraglichen Verhältnis zur Eisenbahnverwaltung stehen, an Personen, die zur Auflieferung oder Abholung von Gütern (insbesondere Milch) Zutritt zu den Zügen haben müssen, ferner bei einzelnen Verwaltungen an Vertreter der Presse, an Personen, die im Dienste des Arbeiter- oder Frauenschutzes[431] stehen oder die sich der Fürsorge mittelloser Auswanderer widmen u. dgl.

Ohne besonderen Ausweis werden unentgeltlich zum Bahnsteig zugelassen:

Das im Dienst befindliche Personal der Eisenbahnverwaltung;

Beamte der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und der Polizei, die Post-, Telegraphen-, Zoll- und Steuerbeamten, wenn es zur Wahrnehmung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes notwendig ist (sie müssen sich entweder durch Uniform oder durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde ausweisen);

Personen, die mit Eisenbahn- oder Postdienststellen innerhalb der Sperre amtlich zu tun haben;

die innerhalb der Sperre beschäftigten Unternehmer und Arbeiter.

In Belgien dürfen gewisse Beamte und Behörden unentgeltlich die Bahnhöfe betreten, sie erhalten zum Teil besondere Ausweiskarten.

In Dänemark benötigen keine B. gewisse örtliche Zivil- und Militärbehörden, Personen, denen es gestattet ist, Handel und derartige Tätigkeiten bei der Abfahrt und Ankunft der Züge zu treiben, Hausdiener von Hotels, die täglich Wagen nach den Stationen senden.

In Frankreich sind die Bahnhofvorstände ermächtigt, gewisse Personen ohne B. in den Bahnhof einzulassen.

In den Niederlanden ist der Eintritt für Personen unentgeltlich, die den Stationsvorsteher zu sprechen wünschen. Hotelangestellte und Angestellte von Reisebureaus erhalten unentgeltliche B.

In Österreich-Ungarn erhalten Reisebureaus und amtliche Organe unentgeltliche B.

In Norwegen haben Vertreter des Nationkomitees zur Bekämpfung des weißen Sklavenhandels freien Zutritt gegen Vorzeigung einer Legitimationskarte. Die Polizei hat ungehinderten Zutritt zu allen Plätzen, die für das Publikum geöffnet sind. Weiter haben freien Zutritt die bei der Ankunft der Züge aufwartenden Träger und Boten.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 431-432.
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