Dienstsprache

[356] Dienstsprache, die im mündlichen oder schriftlichen Dienstverkehr von den Bahnbediensteten anzuwendende Sprache. In zwei- oder mehrsprachigen Ländern wird der innere dienstliche Verkehr der Eisenbahnen in der herrschenden Landessprache (Staatssprache) abgewickelt, während im Verkehr mit dem Publikum die landesübliche Sprache zur Anwendung kommt, deren sich die Parteien im einzelnen Falle bedienen.

Die Drucksachen werden in doppel- oder mehrsprachigen Ländern in allen landesüblichen Sprachen aufgelegt. Im internationalen Eisenbahnverkehr bedient sich jede Bahn für den Schriftwechsel, sofern nicht besondere Abmachungen, wie z.B. für die Güterbeförderung getroffen werden, in der Regel ihrer Landessprache. Es kommen indessen auch Abweichungen von diesem Grundsatze vor; so erledigen die ungarischen, dänischen, niederländischen und rumänischen Bahnen ihren Schriftwechsel mit österreichischen und deutschen Bahnen in deutscher Sprache.

Die Verhandlungen in Konferenzen, an denen die Vertreter von Bahnen verschiedener Staaten teilnehmen, werden auf dem europäischen Festlande zumeist in deutscher, oder wenn die Mehrzahl aus Vertretern belgischer, französischer oder italienischer Bahnen besteht, in französischer Sprache geführt und den Teilnehmern anderer Nationalität verdolmetscht.


In Österreich ist nach § 20 des Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung vom 19. Januar 1896 die deutsche Sprache die D.

In dieser Sprache hat insbesondere der gesamte innere Dienst mit Einschluß des Verkehrs aller Organe der Staatseisenbahnverwaltung untereinander stattzufinden. Alle Organe der Staatseisenbahnverwaltung haben mit den Militär- und Zivilbehörden in deutscher Sprache zu verkehren.

Eingaben und Zuschriften von autonomen Behörden und Organen, die bei den Staatsbahndirektionen einlangen und in einer der in den Landesteilen, in welchen die den genannten Dienststellen zugewiesenen Bahnstrecken gelegen sind, gebräuchlichen landesüblichen Sprachen verfaßt sind, sind in derselben Sprache zu beantworten.

Alle für das Publikum bestimmten Mitteilungen sind in der deutschen und der betreffenden landesüblichen Sprache zu erlassen.

Der Verkehr mit dem Publikum hat in der deutschen oder in der betreffenden landesüblichen Sprache stattzufinden, je nachdem die Anfrage oder Äußerung, die hierzu Anlaß gibt, in der einen oder anderen Sprache erfolgt ist.

In Belgien (Gesetz vom 22. Mai 1878) müssen alle Bekanntmachungen in französischer und flämischer Sprache erfolgen. Im allgemeinen ist nur das untergeordnete Personal, dem die Übung im Französischen mangelt, berechtigt, sich zur Dienstkorrespondenz der flämischen Sprache zu bedienen.

Mit Ausnahme der Stationsnamen selbst sind alle Anschriften in den Stationen zweisprachig.

Bei zweisprachigen Aufschriften hat in den flämischen Gebieten der flämische, in den französischen Gebieten der französische Text vorauszugehen.

In den an Deutschland oder an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Gebieten, wo gewöhnlich deutsch gesprochen wird, ist bei Aufschriften und Ankündigungen der Text auch in deutscher Sprache hinzuzufügen.

Alle an die Öffentlichkeit gerichteten Geschäftsstücke und Mitteilungen sind. durch das dem Generalsekretariat angegliederte Übersetzungsbureau zu übersetzen.

Im Verkehr mit dem Publikum haben in den flämischen Gebieten die Bediensteten sich hauptsächlich dieser Sprache zu bedienen, insbesondere dann, wenn sie in dieser Sprache angesprochen werden. In deutsch sprechenden Gebieten müssen die Bediensteten auch dieser Sprache mächtig sein. Die ausländische Korrespondenz wird in französischer Sprache geführt.

Seydel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 356.
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