Dienstvergehen

[366] Dienstvergehen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der den Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. In den Disziplinarvorschriften der meisten Verwaltungen sind die D., deren ein Bediensteter sich schuldig machen kann, nicht einzeln und namentlich aufgeführt, da es häufig auf die Umstände des jeweils vorliegenden Falles ankommen wird, ob die zu beurteilende Handlung oder Unterlassung als D. anzusehen ist oder nicht. Zumeist ist in den Strafbestimmungen nur ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß eines D. sich schuldig macht, wer sich des Ansehens und des Vertrauens unwürdig erweist, die sein Beruf als Beamter erfordert. Als häufigste D. sind beispielsweise zu nennen: Trunkenheit in und außerdem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, ungebührliches Benehmen gegen das Publikum, Achtungsverletzung und Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Annahme von Geschenken im Dienste, unsittlicher Lebenswandel, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, unerlaubtes Fernhalten vom Dienst u.s.w. Siehe Dienstentlassung, Disziplinarvorschriften und passive Resistenz. Als D. im Dienste schwerer Art kennzeichnet sich ferner die Teilnahme am Ausstand oder der sog. »passiven Resistenz« zum Zwecke der Durchsetzung von Standesforderungen.

Seydel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 366.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika