Disziplinarvorschriften

[380] Disziplinarvorschriften (mesures disciplinaires; disposizioni disciplinari) sind die Vorschriften, die die aus dem Amts- oder Dienstverhältnis entspringende Strafgewalt des Staates oder anderer Körperschaften und Gesellschaften gegenüber ihren Untergebenen regeln. Die Disziplinarstrafgewalt verfolgt den Zweck, die Angehörigen einer Gemeinschaft, die die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, durch Verhängung von Strafen zur Ordnung zurückzuführen oder, wenn sie sich der Gemeinschaft unwürdig gemacht haben, aus dieser auszuschließen.

Die Eisenbahnbediensteten sind infolge ihrer Stellung einer durch die Rücksicht auf Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gebotenen strengen Disziplin unterworfen und der Bestrafung ausgesetzt, wenn sie ihre Dienstpflichten verletzen oder sich ein Dienstvergehen zu schulden kommen lassen. Die Bediensteten der Staatsbahnen, die Staatsbeamte sind, sind vermöge des öffentlichrechtlichen Charakters ihrer Stellung dem Disziplinarrecht des betreffenden Staates unterworfen, die D. beruhen daher auf gesetzlicher Ordnung. Dagegen unterstehen die Bediensteten der Staatsbahnen, die sich nicht im Staatsbeamtenverhältnis befinden, und die Beamten der Privateisenbahnen nur auf Grund ihres Vertragsverhältnisses der Disziplinargewalt der Bahnverwaltung. Die Staatsgewalt hat sich indessen vielfach einen Einfluß dahin vorbehalten, daß es auch ihr zusteht, gegenüber Privateisenbahnbediensteten die Disziplinarstrafgewalt auszuüben.

Der öffentlichen Strafgewalt gebührt stets der Vorrang vor der Disziplinarstrafgewalt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher wegen Handlungen, die den Gegenstand einer gerichtlichen Strafverfolgung bilden, unzulässig, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren muß sogar ruhen, wenn in seinem Verlaufe wegen derselben Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung eröffnet wird. Dagegen kann nach erfolgter gerichtlicher Freisprechung oder Verurteilung noch immer das Disziplinarverfahren fortgesetzt oder neu eingeleitet werden, wenn auch die Feststellungen des Strafrichters maßgebend bleiben müssen. Führt das gerichtliche Verfahren von selbst schon zur Entfernung des Bediensteten aus seinem Dienstverhältnis, dann erübrigt sich[380] allerdings jede weitere disziplinarische Verfolgung.

I. Dienstvergehen. Gegenstand der disziplinarischen Verfolgung sind die Dienstvergehen, d.h. Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der dem Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. Der Begriff der Dienstvergehen läßt sich nur in allgemeinen Grundzügen bestimmen. Die denkbaren Pflichtverletzungen in verschiedene scharf abgegrenzte Kategorien zu bringen, dergestalt, daß sich für jede Kategorie ein unterscheidender Tatbestand aufstellen läßt, oder mit anderen Worten, ein materielles Disziplinarstrafrecht, entsprechend dem ordentlichen Strafrecht, zu formulieren, muß, wenngleich eine solche Kategorisierung in einzelnen Ländern, so in Belgien, Frankreich und Italien besteht, als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sowohl die materiellen Folgen wie die Immoralität der die Pflichtverletzung enthaltenden Handlung nach Lage der Verhältnisse durchaus verschieden sein können. Die Summe der Pflichten eines Beamten als solchen besteht darin, daß er sich als ein würdiges Organ der Autorität darstellt, von der sein Amt der Ausfluß ist. Es ist nicht möglich, die Handlungen oder Unterlassungen im voraus zu bezeichnen, durch die er aufhören kann, ein solches würdiges Organ zu sein.

Verletzungen der Amtspflicht, die zwar sachlich nicht zugleich gegen ein allgemeines Strafgebot verstoßen und daher nur von Beamten begangen werden können, aber dennoch ins Gebiet des Strafrechts fallen, weil der Bruch der Amtsordnung eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung, namentlich eine Schädigung dritter Personen in sich schließt, sind, soweit sich ihr Tatbestand als Dienstvergehen mit dem als Verbrechen oder Vergehen im Amte deckt, nicht als Dienstvergehen im eigentlichen Sinne zu betrachten. Ebensowenig sind die Verletzungen der Amtspflicht, die im Zusammenhang mit gewissen gemeinen Verbrechen und Vergehen stehen, als Dienstvergehen verfolgbar. Seinem Begriffe nach beschränkt sich das Dienstvergehen auf Pflichtverletzungen, die der Beamte während seines Dienstverhältnisses begangen hat. Manche Gesetze sehen aber auch eine disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen vor, deren sich Bedienstete während des Ruhestands, ja sogar vor Amtsübernahme oder vor Eintritt in den Dienst schuldig gemacht haben.


Nach den »Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatseisenbahndienste« der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie nach den »Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Reichseisenbahndienst« wird als Dienstvergehen jede Verletzung der Pflichten angesehen, die dem Beamten durch sein Amt auferlegt werden, u. zw. sowohl die Vernachlässigung der Obliegenheiten, die durch die besonderen Dienstanweisungen den Beamten der bestimmten Klasse aufgetragen sind, wie auch die Verletzung der allgemeinen Pflichten jedes königlichen oder kaiserlichen Beamten, denen zufolge der Beamte sich durch sein Verhalten in und außer dem Dienste der für seinen Beruf unentbehrlichen Achtung würdig beweisen und alles vermeiden muß, was sein Ansehen und das Vertrauen zu ihm zu erschüttern vermag. Zu den Vergehen, der letzteren Art gehören namentlich Trunkenheit in oder außer dem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen das Publikum, Annahme von Geschenken oder Trinkgeldern, Verletzung der Amtsverschwiegenheit.

Nach der »Dienstordnung für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung« vom 1. Mai 1911 macht eines Dienstvergehens sich schuldig, wer

1. die Pflichten verletzt, die ihm durch Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften oder durch die von einem Vorgesetzten schriftlich oder mündlich erlassenen dienstlichen Anordnungen auferlegt sind, oder

2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt.

Das Württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1896/23. Juli 1910 sieht die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen auch auf vormalige Beamte in Fällen der Verletzung bestimmter Dienstpflichten vor. Gegen einen bleibend in den Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, die, wären sie früher bekannt geworden, die Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten.

Das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908 schreibt vor, daß auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste auch wegen solcher Handlungen erkannt werden könne, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst schuldig gemacht habe, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert werde, daß jene Maßregel als geboten erscheine.

Die »Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen« von 1908 besagt, daß ein Dienstvergehen der Bedienstete begeht, der die Berufspflichten durch seine Amtsführung oder sein persönliches Verhalten verletzt.

Zu den schweren Dienstvergehen gehören die aus bösem Vorsatz entsprungenen Verletzungen der Dienstpflichten, die fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Dienstes, die geeignet sind, die Sicherheit des Eigentums oder die Interessen der Bahnanstalt, der Mitbediensteten oder der Parteien zu gefährden oder die trotz mehrmaliger strenger Ordnungsstrafen wiederholt werden.

Bei den schwedischen Staatsbahnen ist das Personal Disziplinarstrafen unterworfen wegen Ungehorsams, Nachlässigkeit im Dienste, Dienstversäumnis, ungehörigen Benehmens, mangelnder Achtung Vorgesetzten gegenüber, lügenhafter Angaben bei Untersuchungen, Trunkenheit im Dienste sowie nicht standesgemäßen Benehmens außerhalb des Dienstes.[381]


II. Disziplinarstrafen. Die Disziplinarstrafen zerfallen in die Ordnungsstrafen und in die Disziplinarstrafen im engeren Sinne. Zu ersteren gehören die Warnung, der Verweis (Rüge), Geldbußen und bei einzelnen Verwaltungen auch der Arrest (Haft) gegen untere Bedienstete. Zu den Disziplinarstrafen im engeren Sinne gehören die Strafversetzung und die Dienstentlassung, mitunter auch vermögensrechtliche Nachteile (Geldstrafen).

Was die Dienststrafen anlangt, so sind die diesbezüglichen Bestimmungen für die Angestellten der Eisenbahnverwaltungen in besonderen Strafvorschriften, in den allgemeinen Dienstvorschriften oder in den Beamtengesetzen enthalten.


Nach den Strafbestimmungen für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnbediensteten (Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852) werden Dienstvergehen entweder durch Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße, Arreststrafe gegen untere Beamte auf die Dauer von höchstens 8 Tagen) oder Entfernung aus dem Amte geahndet, die entweder in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit einem von beiden Nachteilen oder in Dienstentlassung bestehen kann. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen.

Zur Erteilung von Warnungen und Verweisen gegen seine Untergebenen ist jeder Dienstvorgesetzte befugt.

Geldbußen können die Vorsteher der Behörden, die unter Provinzialbehörden stehen, gegen die ihnen untergeordneten Beamten bis zum Betrage von 9 M. verhängen. Diese Vorschrift findet auf die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter sowie der Bauabteilungen Anwendung. Die Provinzialbehörden, zu denen auch die Eisenbahndirektionen gehören, sind ermächtigt, die ihnen unterstellten Beamten mit Geldstrafen bis zu 90 M. zu belegen, besoldete Beamte jedoch nicht über den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens hinaus. Dieselbe Befugnis haben die Vorsteher der Provinzialbehörden, also auch die Eisenbahndirektionspräsidenten, in Ansehung der bei den Provinzialbehörden angestellten unteren Beamten. Unter unteren Beamten sind hierbei alle bei der Provinzialbehörde angestellten und beschäftigten Beamten mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder der Provinzialbehörde und der zu Funktionen solcher Mitglieder ihr beigegebenen Hilfsarbeiter zu verstehen.

Die Disziplinarbefugnis der Verwaltungsbehörden und ihrer Organe erstreckt sich nur auf die zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten und nicht zugleich auf solche, die, wie z.B. die Beamten des Fahrdienstes, vorübergehend innerhalb des Bezirks einer anderen Verwaltungsbehörde dienstlich beschäftigt werden. Derartige Beamte haben den dienstlichen Anordnungen der Behörden u.s.w. der anderen Bezirke Folge zu leisten und können durch die letzteren geeignetenfalls vom Dienste entbunden werden; um ihre disziplinarische Bestrafung aber muß die Behörde ersucht werden, zu deren Bezirk sie gehören.

Der Minister hat die Befugnis, allen ihm unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Diensteinkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von 90 M. aufzuerlegen.

Bezüglich der Arreststrafe ist festgesetzt, daß diese bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung nur gegen Bahnwärter, Schaffner, Heizer, Weichensteller und Lademeister verhängt werden kann. Sie darf nur in Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.

Nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873/18. Mai 1907 werden Dienstvergehen der Beamten im Reichseisenbahndienst entweder mit Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe) oder mit Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung, Dienstentlassung) geahndet.

Zu Warnungen und Verweisen ist jeder Dienstvorgesetzte gegen die ihm untergeordneten Beamten befugt.

Die Vorsteher der Ämter und Bauabteilungen können gegen die ihnen unterstellten Beamten Geldstrafen bis zu 9 M. verhängen. Höhere Geldstrafen können nur durch die Kaiserliche Generaldirektion und deren Präsidenten oder den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen verfügt werden.

Nach der Dienstordnung für die bayrische Staatseisenbahnverwaltung vom 1. Mai 1911 ist zur Erteilung mündlicher Ermahnungen oder Warnungen berechtigt, wer einem anderen dienstliche Befehle erteilen kann. Zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen oder Warnungen sind zunächst der Vorstand der Dienststelle, bei der der betreffende Bedienstete verwendet wird, dann alle weiteren vorgesetzten Dienststellen zuständig.

Das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter sind befugt, einem Beamten für den Fall, daß er ein Dienstgeschäft nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, die Absendung eines Wartboten auf seine Kosten oder Zwangsstrafen anzudrohen, die für den gleichen Anlaß den Gesamtbetrag von 50 M. nicht übersteigen dürfen. Auch sind das Ministerium, die Eisenbahndirektionen und die Ämter befugt, einem säumigen Beamten auf seine Kosten zur Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte eine Geschäftsaushilfe beizugeben.

Wenn die schriftlich erteilte Mahnung oder Warnung sich als erfolglos erweist oder wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Ermahnung oder Warnung ungenügend erscheint, so tritt das Ordnungsstrafverfahren, bei unwiderruflichen Beamten das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren ein.

Die Ordnungsstrafen sind: a) Verweis, b) Geldstrafen. Letztere können über unwiderrufliche aktive Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehaltes verhängt werden. Auf die widerruflichen aktiven Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß Geldstrafen gegen etatsmäßige Beamte bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, gegen die übrigen widerruflichen Beamten – bezahlte geprüfte Anwärter des höheren und mittleren Dienstes sowie auf Probe oder zur probeweisen Dienstleistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannte oder einberufene Militäranwärter – bis zum Betrage von 100 M. verhängt werden können. Gegen Staatsdienstaspiranten, die nicht als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes erklärt sind (ungeprüfte Anwärter [Aspiranten] für den mittleren Eisenbahndienst, Militäranwärter in informatorischer Beschäftigung,[382] Staatsdienstaspiranten für den unteren Dienst) sind Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. zulässig. Auf die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten finden die Bestimmungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe Anwendung, daß über sie Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatigen Wartegeldes verhängt werden können. Bezüglich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten besteht insofern eine Einschränkung, als gegen sie auf Verweis oder Geldstrafe nur wegen Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erkannt werden kann; Geldstrafe ist zulässig bis zum Betrage des einmonatigen Ruhegehalts. Gegen Beamte und gegen Staatsdienstaspiranten, deren Dienstverhältnis auf Ansuchen oder ohne Ansuchen gelöst worden ist, kann, sofern nicht eine andere Strafe verwirkt ist, wegen einer Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Geldstrafe bis zum Betrage von 600 M. im Disziplinarverfahren verhängt werden.

Gegen Gehilfen, die nicht Staatsdienstaspiranten sind, und die ständig als Vorarbeiter verwendeten Werkstättenarbeiter sowie gegen das sonstige, bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigte nichtetatsmäßige Personal sind als Strafen nur Verweise und Geldstrafen bis zu 20 M. zulässig. Erweisen sich Strafen als fruchtlos oder ist die Verfehlung schwerer Natur, so hat die Entlassung zu erfolgen.

Zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind zuständig:

a) Die Bahnstationen II. und III. Klasse, die Bahnhofsverwaltungen II. und III. Klasse sowie die Stationsverwaltungen I. und II. Klasse des pfälzischen Netzes, die Bahnmeistereien, Wagenmeistereien, Elektrizitätswerke, Gasanstalten und Lokomotivstationen

zur Erteilung von Verweisen gegen Beamte von Klasse 20 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);

b) die Bahnstationen I. Klasse und Güterstationen, die Bahnhofverwaltungen I. Klasse und die Güterverwaltungen des pfälzischen Netzes sowie die Betriebswerkstätten

zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);

c) die Inspektionen

zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 30 M. einschließlich gegen Beamte von Klasse 14 der Gehaltsordnung ab und gegen das übrige Personal (vgl. jedoch d);

d) die Eisenbahndirektionen und Ämter sowie das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten

zur Verhängung aller Ordnungsstrafen gegen das gesamte unterstellte Personal, ferner gegen die unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten sowie gegen die zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten unwiderruflichen und widerruflichen Beamten, die diesen Stellen zuletzt unterstellt waren.

Das Recht der höheren Behörde zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird dadurch, daß eine untere Behörde zunächst zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens berufen ist, nicht berührt. Ebensowenig wird durch die Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens seitens der zunächst berufenen Behörde die höhere Behörde gehindert, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn nicht spätestens binnen 2 Wochen nach dem Tage, an dem die nächsthöhere Behörde von dem Ausgange des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, dem Beschuldigten eröffnet wird, daß eine höhere Behörde das Verfahren an sich zieht.

Auf die Disziplinarbehandlung der Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen finden die Bestimmungen der bezüglich der Zivilstaatsdiener erlassenen Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Gesetze vom 7. März 1835 und vom 3. Juni 1876, Anwendung. Die zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind in den »Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten der kgl. sächsischen Staatseisenbahnen« vom 14. Februar 1898 enthalten. Danach sind als Disziplinarstrafen vorgesehen: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, 3. Dienstentlassung. Arrest und Strafversetzung kennt das sächsische Recht nicht. Zur Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen gegen die ihnen disziplinarisch unterstellten Beamten sind außer der Generaldirektion nur befugt: die Betriebsdirektionen, die höheren technischen Bureaus der Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-, Telegraphen- und Werkstatteninspektionen, die jeweilig gebildeten Baubureaus, die Hauptverwaltungsstellen, die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter und Güterverwalter. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. Zur Verhängung von Geldstrafen sind ermächtigt:

a) die Generaldirektion bis zum Betrage
des Diensteinkommens von
einem Monat, höchstens aberbis zu 150 M.
b) die Betriebsdirektionenbis zu 15 M.
c) die höheren technischen Bureaus der
Generaldirektion, die Bau-, Maschinen-,
Telegraphen- und Werkstätteninspektionen,
die jeweilig gebildeten Baubureaus, die
Hauptverwaltungsstellenbis zu 5 M.
d) die Bahnhofsinspektoren, Bahnverwalter
und Güterverwalterbis zu 3 M.

Die Dienstentlassung als Disziplinarstrafe kann nur durch Erkenntnis des Disziplinargerichts ausgesprochen werden.

Bei den württembergischen Staatseisenbahnen zerfallen nach dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 die Disziplinarstrafen 1. in Ordnungsstrafen und 2. Entfernung vom Amte. Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafe, u. zw. bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 M. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten befugt. Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 1. in Strafversetzung. Diese erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten:

a) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und ohne Verlust an Gehalt,

b) durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range mit Verminderung des Gehalts, jedoch um höchstens ein Fünftel;

2. in Dienstentlassung. Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen.

Bei den badischen Staatseisenbahnen (Beamtengesetz vom 12. August 1908) bestehen die Disziplinarstrafen in: 1. Ordnungsstrafen, 2. Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung), 3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung).[383] Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 M. Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten zuständig. Vor der Verhängung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe und einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für den Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war.

Die Strafversetzung erfolgt entweder

1. durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder

2. durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel.

Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung bedarf es eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die Dienstvergehen je nach der Schwere des Vergehens mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen geahndet. Ordnungsstrafen sind: 1. die Rüge, 2. Geldbußen bis zum Betrage von 40 K. Rügen und Geldbußen bis zur Höhe von 10 K können von den Dienstvorständen verhängt werden. Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, der schriftlich zu erteilen ist, und die Androhung strengerer Disziplinarbehandlung für den Fall eines weiteren Dienstvergehens zu enthalten hat; 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 4% des Jahresgehalts mit der Beschränkung, daß dem Bediensteten monatlich nicht mehr als ein Viertel seines Gehaltes als Strafe in Abzug gebracht werden darf; 3. die strafweise Versetzung im Dienste a) in gleicher Eigenschaft an einen anderen Dienstort α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; b) auf einen anderen Dienstposten mit oder ohne Änderung des Dienstortes α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; 4. die Dienstentlassung.

Auch die General-Inspektion der österreichischen Eisenbahnen hat nach der EBO. ein Strafrecht gegen Eisenbahnbedienstete. Sie kann über Privatbahnbedienstete Ordnungsstrafen, über Staatsbahnbedienstete Ordnungs- und Disziplinarstrafen verhängen.

Bei den ungarischen Staatsbahnen bestehen Ordnungs- und Disziplinarstrafen. Zu ersteren gehören Rüge und Geldstrafe, zu den Disziplinarstrafen, Disziplinarrüge, Geldstrafen, strafweise Versetzung, Ausschließung von der Beförderung auf bestimmte Zeit und strafweise Entlassung. Kleinere Dienstvergehen ziehen Ordnungsstrafen, größere Vergehen Disziplinarstrafe auf Grund einer Disziplinaruntersuchung nach sich.

Im Falle einer Ordnungsstrafe können Geldstrafen 2%, bei einer Disziplinarstrafe 5% des Jahresgehalts nicht übersteigen und verfallen zu gunsten des Humanitätsfonds.

Bei den belgischen Staatsbahnen unterscheidet man Strafverfügungen und wirkliche Strafen. Die Strafverfügungen haben den Zweck, geringfügige Vergehen zu bestrafen. Sie haben nicht den Charakter von Disziplinarstrafen und werden nicht in die Diensttabellen und Personalstandestabellen eingetragen.

Auch können sie die Beförderung nicht hemmen.

Die eigentlichen Strafen werden verhängt wegen Unregelmäßigkeiten, Irrtümern, Vernachlässigungen u.s.w., die an und für sich oder durch ihre Folgen schweren Grades sind.

Sie werden in die Personalstandestabelle eingetragen; sie können einen Einfluß auf die Beförderung ausüben.

Zu den Strafverfügungen gehören Verweis und Urlaubsentziehung (bei mit Erlaß ernannten Bediensteten).

Die Strafen sind, wie folgt, abgestuft:

Einfache Rüge.

Strenge Rüge.

Gehalts- und Lohnentziehung (letztere höchstens bis 1/5 des Lohnes).

Strafweise Versetzung.

Zeitliche Degradation bis zu einer bestimmten Grenze.

Rückstellung in der Beförderung bei definitiv Angestellten.

Endgültige Degradation.

Dienstesenthebung.

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bei definitiven Bediensteten.

Kündigung (Entlassung).

Untersagt ist die Verhängung anderer Strafen: insbesondere Entziehung der Freikarten und Ruhetage sowie Geldstrafen.

Zulässig sind Gehaltsabzüge, die dazu bestimmt sind, aus Irrtum verschuldete Kassenabgänge hereinzubringen;

Geldstrafen, die von Prämien rückzubehalten sind;

Bezahlungen für mißbräuchliche Benützung des Telegraphen;

im allgemeinen alle Geldstrafen, die zur gänzlichen oder teilweisen Wiedergutmachung des der Verwaltung verursachten Schadens dienen.

Die auferlegten Strafen können von der Androhung strengerer begleitet werden.

Die Disziplinarstrafen können je nach der Schwere des Vergehens mit oder ohne Bekanntmachung im Tagesbefehl verhängt werden. Sie werden in die Diensttabelle und in die Personalevidenz eingetragen.

Jedem Beamten oder Bediensteten, der innerhalb eines Jahres 3 Strafen erhalten hat, kann der Dienst gekündigt oder er kann entlassen werden.

Jeder Beamte und Angestellte, der überführt wird, wissentlich einen unrichtigen Bericht erstattet zu haben, oder der bestrebt ist, die Verwaltung irrezuführen über Tatsachen, die er wissen mußte, wird je nach der Schwere des Vergehens mit zeitlicher Pensionierung oder Kündigung bestraft.

Arbeiter können nach 3 Strafen, die sie innerhalb eines Jahres erhalten haben, gekündigt oder entlassen werden.

Bei den französischen Bahnen sind die Strafen bei den einzelnen Bahnen verschieden. Bei der Nordbahn bestehen:

1. die Rüge (reprimande), der Verweis (blâme) und die erste Verwarnung (premier avertissement). Diese Strafen werden von den inspecteurs principaux verhängt;

2. die zweite Ermahnung durch den Ingenieur des Services en chef;

3. die dritte Ermahnung durch den Ingenieur en chef de la division;

4. die Amtsversetzung;

5. die Entlassung.

Bei der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn bestehen folgende Strafen: Mahnung, Rüge, Verweis, Verwarnung, Degradierung und Entlassung.

Bei der französischen Ostbahn bestehen folgende Strafen: Ermahnung, Geldstrafe, Ersatzvorschreibung für Verlust der Gesellschaft infolge nachlässiger Dienstleistung, die Einstellung der Bezüge mit Verbot der[384] Dienstleistung, die Verwarnung, die letzte Verwarnung, die Degradation und die Entlassung.

Die Paris-Lyon-Eisenbahn kennt nicht die Strafe der Amtsversetzung und der Kürzung der Bezüge.

Die Staatsbahnen unterscheiden folgende Strafen: Verschiedene Ermahnungen und Rügen seitens der Dienstchefs oder des Direktors, die Degradation, den Verweis durch den Direktor, die strafweise Versetzung und die Entlassung.

Bei den italienischen Staatsbahnen können nach der königl. Verordnung vom 31. Dezember 1873 den Bediensteten folgende Strafen durch die Verwaltung auferlegt werden:

1. Strenge Rüge, d.i. ein schriftlich erteilter Verweis;

2. Geldstrafe, ein Abzug vom Gehalte oder Lohn, der sich bis zur Höhe des Einkommens für 2 Tage erstrecken kann und den Altersversorgungskassen zufließt;

3. Dienstessuspendierung;

4. die Verlängerung der gewöhnlichen Vorrückungsfrist um ½1 oder 2 Jahre;

5. Degradierung;

6. Entlassung.

Eine Geldstrafe kann auch dem Aushilfspersonale auferlegt werden. Überdies kann auch eine strafweise Versetzung, verhängt werden, wobei dem Bediensteten keine Übersiedlungskosten bezahlt werden.

Durch die Anwendung der Strafen verwirkt die Verwaltung nicht das Recht, sich für den ihr durch die Bediensteten zugefügten Schaden allenfalls durch Abzug vom Gehalt schadlos zu halten.

Provisorische Bedienstete, die sich ein Vergehen zuschulden kommen lassen, auf das die Strafe der Entlassung, Degradierung, der Verlängerung der Beförderungsfrist oder der Dienstessuspendierung gesetzt ist, können jederzeit und ohne jedwede Entschädigung entlassen werden.

Die Entscheidung über die Entlassung steht dem Generaldirektor zu, es hat nur die Feststellung des Vergehens ohne jedwedes förmliche Verfahren vorauszugehen.

Die entlassenen provisorischen Bediensteten können nicht wieder angestellt werden.

Rügen und Geldstrafen werden von den Vorständen der Zentraldienststellen, den Abteilungsvorständen, den Vorständen der örtlichen oder selbständigen Dienststellen über ihnen unterstehende Bedienstete verhängt, ohne jede besondere Formalität oder Verfahren, bloß nach Anhörung der Rechtfertigung des Beschuldigten.

Dienstsuspendierungen werden verhängt von den Vorständen des Zentraldienstes oder der Abteilungen bis zu 10 Tagen, sonst vom Generaldirektor.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen können Dienstvergehen mit folgenden Strafen belegt werden:

1. Verweis mündlich oder schriftlich;

2. Kürzung des Urlaubes;

3. Geldstrafen;

4. Versetzung auf einen anderen Posten, verbunden mit Gehaltsverminderung;

5. strafweise Entlassung.

Die Strafen werden in der Regel durch den Generaldirektor verhängt.

Bei den schwedischen Staatsbahnen bestehen folgende Disziplinarstrafen: Warnung, Geldbuße bis zum Betrag des dreimonatlichen Diensteinkommens, Suspendierung vom Dienst mit Entziehung des Gehaltes für höchstens 3 Monate und die Entlassung.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement, betreffend die Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und die ständigen Angestellten vom 17. Oktober 1901, Beamte und Angestellte, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Vorbehalt des gerichtlichen Einschreitens gegen den Schuldigen, durch die zuständigen Vorgesetzten auf dem Disziplinarwege bestraft.

Die Disziplinarstrafen sind:

1. mündlicher Verweis;

2. schriftlicher Verweis;

3. Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung;

4. Ordnungsbuße bis Fr. 100;

5. zeitweilige Suspendierung vom Dienste;

6. Versetzung:

a) in gleicher Stellung an einen andern Dienstort, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

b) an eine andere Stelle, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

7. Einstellung der periodischen Besoldungserhöhung (Art. 4 des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900).

Die gefällten Ordnungsbußen sind zu gunsten der Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten zu verwenden.

Wenn aus der Nichterfüllung von Dienstpflichten Schaden entstanden ist, kann der Schuldige außer der Bestrafung zum ganzen oder teilweisen Ersatz des Schadens angehalten werden.

Die strafweise Suspendierung vom Dienst hat die Einstellung des Gehaltsbezuges zur Folge.

Die Befugnis zur Erteilung eines Verweises steht jedem Vorgesetzten gegen seine Untergebenen zu. Bestrafung mit Ordnungsbuße, sowie Verschreibung des Ersatzes des entstandenen Schadens bis zu Fr. 10 wird von dem vorgesetzten Abteilungsvorstand, Einstellung im Dienst bis zu 14 Tagen und Bestrafung mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 50 sowie Verschreibung des Schadenersatzes im gleichen Betrage vom Departementsvorsteher und Einstellung im Dienst für die Dauer von mehr als 14 Tagen, Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung und Bestrafung mit Ordnungsbußen von mehr als Fr. 50 sowie Ersatz des Schadens im gleichen Betrage von der Behörde verfügt, von der die betreffenden Beamten ernannt worden sind.

In dringenden Fällen ist jeder Vorgesetzte befugt, die Dienstsuspension zu verfügen; er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten sofort Anzeige zu machen behufs Einholung der Bestätigung durch den Departementsvorsteher.

Strafweise Versetzungen im Dienste können nur durch die Wahlbehörde verfügt werden.

Beamte und Angestellte, die ohne Bewilligung der vorgesetzten Direktion ihre Stelle verlassen, können nach dem Ermessen der Direktion entweder mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 100 bestraft oder zu einer angemessenen Entschädigung angehalten werden. Hierfür haftet auch die geleistete Sicherheit.

Beschwerden gegen Vorgesetzte sind bei dem betreffenden Abteilungsvorstand anzubringen.

Gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstandes kann der Rekurs an die vorgesetzte Direktion ergriffen werden.

III. Disziplinarverfahren. Über das Verfahren sowie über die Form bei der Erteilung von Warnungen und Verweisen oder bei der Verhängung von Geldstrafen sind vielfach keine besonderen Vorschriften gegeben. Es ist daher in dieser Hinsicht dem Ermessen des[385] Dienstvorgesetzten freier Spielraum gelassen. Im allgemeinen wird aber an dem Grundsatze festgehalten, daß dem Beamten vor Verhängung einer Ordnungsstrafe Gelegenheit gegeben wird, sich über die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu verantworten (z.B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873/18. Mai 1907 [§ 82], Württembergisches Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 [Art. 78] Badisches Beamtengesetz vom 12. August 1908 [§ 87] u.s.w.). Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.

Dagegen pflegt der Verhängung der eigentlichen Disziplinarstrafen zum mindesten bei den Staatseisenbahnverwaltungen und, soweit es sich um Staatsbeamte handelt, ein förmliches Disziplinarverfahren voranzugehen.

Was die Form des Verfahrens betrifft, so wird zunächst die Voruntersuchung zur Feststellung des Tatbestandes eingeleitet. Nach geschlossener Voruntersuchung wird das Verfahren entweder eingestellt oder die Angelegenheit der entscheidenden Disziplinarbehörde vorgelegt, die nach mündlicher Verhandlung das Urteil nach freier Überzeugung schöpft.

In Preußen (Disziplinargesetz, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852) kann die Entfernung aus dem Amte bei den unkündbar angestellten Beamten nur nach vorgängigem förmlichem Disziplinarverfahren erfolgen. Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Behörde, die ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden.

Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens setzt stets voraus, daß dem angeschuldigten Beamten eine Pflichtwidrigkeit oder sonst eine Handlung zur Last fällt, die nach dem pflichtmäßigen Ermessen der vorgesetzten Dienstbehörde nur mit Entfernung aus dem Amte – d.i. mit Strafversetzung oder Dienstentlassung – angemessen geahndet werden kann. Die Einleitung des förmlichen Verfahrens hat daher in der Regel zu unterbleiben, wenn die vorläufigen Verhandlungen eine sichere Unterlage für den Antrag auf Entfernung aus dem Amte nicht darbieten. Wenn dies nicht der Fall ist und die von einem Beamten begangene Dienstwidrigkeit durch Warnung, Verweis oder Ordnungsstrafe angemessen gerügt werden würde, ist das förmliche Disziplinarverfahren überhaupt nicht einzuleiten. Eine Ausnahme findet nur insofern statt, als letzteres auch dann einzuleiten ist, wenn ein Beamter, der sich ohne Urlaub von seinem Amte fernhält und deshalb für die Zeit der unerlaubten Entfernung des Diensteinkommens für verlustig erklärt wird, gegen die betreffende Verfügung Widerspruch erhebt und dadurch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens erforderlich macht.

Das förmliche Disziplinarverfahren besteht in der von einem Kommissär zu führenden schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird verfügt und der Untersuchungskommissär ernannt:

1. wenn die Entscheidung der Sache vor den Disziplinarhof gehört, von dem Minister der öffentlichen Arbeiten;

2. in allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, die die entscheidende Disziplinarbehörde bildet, d.h. von dem Präsidenten der Eisenbahndirektion, oder von dem Minister der öffentlichen Arbeiten.

Die entscheidenden Disziplinarbehörden 1. Instanz sind:

1. der Disziplinarhof zu Berlin in Ansehung der Beamten, zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, die zur Zeit der verfügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem Könige oder von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist;

2. die Eisenbahndirektionen in Ansehung aller Beamten, die bei ihnen angestellt oder ihnen untergeordnet und nicht vorstehend unter 1. begriffen sind.

Der Untersuchungskommissär ist in allen Fällen aus den administrativ oder juristisch vorgebildeten Beamten zu entnehmen.

Der Disziplinarhof besteht aus einem Präsidenten und zehn anderen Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu den Mitgliedern des Kammergerichts gehören müssen. Die Mitglieder des Disziplinarhofs werden vom Könige auf 3 Jahre ernannt. Ein Mitglied, das im Laufe dieser Periode ernannt wird, bleibt nur bis zu deren Ende in Tätigkeit. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder ernannt werden.

Bei den Eisenbahndirektionen werden die Disziplinarsachen in besonderen Plenarsitzungen erledigt, an denen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen müssen. Stimmberechtigt sind nur die etatsmäßigen Mitglieder und die, die eine etatsmäßige Stelle versehen.

In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen gleichfalls aus den administrativ oder juristisch vorgebildeten Beamten zu entnehmenden Beamten wahrgenommen, den die Behörde ernennt, von der die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wird. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhör der Zeugen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das fernere Verfahren einzustellen und geeignetenfalls nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Diese Einstellung kann aber nur nach geschlossener Voruntersuchung vor der Mitteilung der. Anklageschrift an den Angeschuldigten und dessen Vorladung zur mündlichen Verhandlung verfügt werden.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mitteilung dieser Anschuldigungsschrift zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarbehörde zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung geladen. Bei dieser Verhandlung, die in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet, gibt zunächst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl ihrer Mitglieder ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus[386] den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. Der Angeschuldigte wird alsdann vernommen. Im Anschluß daran wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- und Antrage, und der Angeschuldigte in seiner Verteidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. Wenn die Behörde auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder auch von Amts wegen die Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen, sei es durch einen Kommissär oder mündlich vor der Behörde selbst, oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, der dem Angeschuldigten bekanntzugeben ist.

Der Angeschuldigte, der erscheint, kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen. Der nicht erscheinende Angeschuldigte kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarbehörde steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.

Bei der Entscheidung hat die Disziplinarbehörde, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe, der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu beurteilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten ist. Die Entscheidung kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. Die Entscheidung, die mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in der die mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündigt und eine Ausfertigung dem Angeschuldigten auf sein Verlangen erteilt.

Gegen die Entscheidung steht sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft wie auch dem Angeschuldigten die Berufung an das Staatsministerium offen. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei der Behörde, die die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchige, die mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Entscheidung verkündigt worden ist, und für den Angeschuldigten, der hierhei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist. Zur schriftlichen Rechtfertigung steht dem, der sie rechtzeitig angemeldet hat, eine fernere vierzehntägige Frist offen, die auf Antrag angemessen verlängert werden kann. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Akten an das Staatsministerium eingesandt. Dieses beschließt auf den Vortrag eines von dem Vorsitzenden ernannten Referenten, in Sachen jedoch, in denen der Disziplinarhof in erster Instanz geurteilt hat, auf den Vortrag zweier von dem Vorsitzenden ernannten Referenten, von denen einer dem Justizministerium angehören muß. Ist die Berufung gegen die Entscheidung einer Eisenbahndirektion eingelegt, so kann das Staatsministerium keinen Beschluß fassen, bevor das Gutachten des Disziplinarhofs eingeholt worden ist. Dieser kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Verfügungen erlassen. Er kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, zu der der Angeschuldigte vorzuladen und ein Beamter der Staatsanwaltschaft beizuziehen ist. Der letztere wird in diesem Falle vom Ressortminister bezeichnet. Lautet die Entscheidung oder das Gutachten des Disziplinarhofs auf Freisprechung des Angeschuldigten oder nur auf Warnung oder Verweis, so kann das Staatsministerium, wenn es den Angeschuldigten strafbar findet, nicht die Strafe der Dienstentlassung, sondern nur eine geringere Disziplinarstrafe verhängen oder die einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Wartegeld verfügen.

Jede Entscheidung der Disziplinarbehörde, gegen die kein Rechtsmittel mehr stattfindet und durch die die Dienstentlassung ausgesprochen ist, bedarf der Bestätigung des Königs, wenn der Beamte vom König ernannt oder bestätigt worden ist.

In Bayern richtet sich das Ordnungsstrafverfahren nach den Bestimmungen der »Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung« vom 1. Mai 1911. Sobald ein Dienstvorstand von einem Dienstvergehen eines Untergebenen entweder infolge unmittelbarer Wahrnehmung oder durch mündliche oder schriftliche Meldung, durch den Auftrag einer vorgesetzten Dienststelle oder durch Anzeigen oder Anträge Dritter Kenntnis erhält, hat er den Beschuldigten zur Äußerung über die ihm zur Last gelegte Verletzung der Dienstpflicht zu veranlassen und die etwa weiter erforderlichen Feststellungen zu machen. Nur bei erheblicheren Verfehlungen ist eine kurze Niederschrift anzufertigen. Ist ein Dienstvergehen festgestellt und erscheinen Ermahnung oder Warnung des Schuldigen nicht als hinreichend, so ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Bei Bemessung der Ordnungsstrafe ist insbesondere zu berücksichtigen: a) der Grad des Verschuldens, b) die Gefährlichkeit der Handlung oder Unterlassung, c) die bisherige Führung des Schuldigen sowie d) besondere Erschwerungen bei Wahrnehmung des Dienstes. Die zuständige Dienststelle hat die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter kurzer Angabe der Gründe durch eine Strafverfügung auszusprechen. Die Verfügung ist dem Schuldigen durch seine vorgesetzte Dienststelle, unter Belehrung über sein Beschwerderecht, in der Regel mündlich gegen Unterschrift zu eröffnen. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht dem Bestraften das Recht der Beschwerde nur an die nächsthöhere Dienststelle, wenn die Strafverfügung von dem Ministerium erlassen wurde, an den Staatsrat zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie muß binnen 2 Wochen, vom Tage der Eröffnung der Strafverfügung an und, diesen Tag mitgerechnet, bei der Dienststelle, die die Strafverfügung erlassen hat, eingereicht werden.

Für die Einleitung und Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens sind die Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 maßgebend (Art. 118 ff.). Zuständig zur Stellung des Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sind:

a) das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten gegenüber den Beamten bis Klasse XIII der Gehaltsordnung einschließlich und dem übrigen, dem Ministerium unterstellten oder unterstellt gewesenen Personale;

b) die Eisenbahndirektionen gegenüber dem unterstellten oder unterstellt gewesenen Personale, gegenüber Beamten, die der Gehaltsordnung unterliegen, von Klasse XIV–XXX dieser Ordnung;

c) das Personalamt gegenüber dem. unter b) erwähnten Personale, soweit es den Ämtern unterstellt ist oder war.

Disziplinargerichte sind: 1. In erster Instanz die Disziplinarkammern, von denen je eine am Sitze jedes Oberlandesgerichts besteht; 2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof. Die Disziplinarkammer besteht aus einem Präsidenten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der bei demselben Oberlandesgericht[387] gebildeten Disziplinarkammer für richterliche Beamte, ferner je 2–6 Beamten aus dem Geschäftskreise des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Die Disziplinarkammer entscheidet mit Einschluß des Präsidenten in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Der Disziplinarhof hat seinen Sitz in München. Er besteht aus einem Präsidenten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Disziplinarhofs für richterliche Beamte, ferner je 3 bis 6 Beamten aus dem Geschäftskreise des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Der Disziplinarhof entscheidet mit Einschluß des Präsidenten in der Besetzung von 7 Mitgliedern.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen ist das Disziplinarverfahren für Staatseisenbahnbeamte, die Zivilstaatsdiener sind, durch das Gesetz vom 3. Juni 1876 geordnet. Das entscheidende Disziplinargericht bildet in erster Instanz die Disziplinarkammer, in zweiter Instanz der Disziplinarhof. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht dem Angeschuldigten und dem als Staatsanwalt fungierenden Beamten binnen 10 Tagen, von der Bekanntmachung an gerechnet, das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet der Disziplinarhof, dessen Entscheidungen endgültige sind. Bezüglich der Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldstrafen ist in den »Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen« vom 14. Februar 1898 bestimmt, daß über die Veranlassung zu dem disziplinaren Einschreiten, die Erklärung des angeschuldigten Beamten und die Verfügung der Disziplinarstrafe, soweit nicht darüber ein aktenmäßiger Nachweis vorhanden ist, ein Protokoll aufzunehmen ist. Dieser Vorschrift kann dadurch genügt werden, daß der angeschuldigte Beamte von der bestehenden Absicht, ihn auf die erstattete Anzeige hin mit einer Disziplinarstrafe (Verweis oder Geldstrafe) zu belegen, schriftlich in Kenntnis gesetzt wird mit dem Anheimstellen, binnen 8 Tagen das zu seiner Rechtfertigung oder Entschuldigung Dienliche geltend zu machen. Erfolgt keine genügende Rechtfertigung oder räumt er die vorgekommene Pflichtverletzung ein, so ist dann die Bestrafung sofort und ohne weitere Förmlichkeit zu vollziehen. Gegen die Verfügung einer der vorgedachten Disziplinarstrafen steht dem Betroffenen Beschwerde an die der verfügenden Dienststelle nächstvorgesetzte Stelle und, wenn die Generaldirektion die Strafe verfügte, an das Finanzministerium zu.

Bei den württembergischen Staatseisenbahnen ist gemäß dem Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/23. Juli 1910 für das förmliche Disziplinarverfahren die in erster und einziger Instanz entscheidende Behörde der Disziplinarhof. Er besteht aus 9 Mitgliedern einschließlich des Vorstandes. Der Vorstand und vier andere Mitglieder müssen ein Richteramt, die übrigen Mitglieder ein Staatsamt bekleiden. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch 7 Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und drei andere Mitglieder müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs ist die Zahl von 5 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, genügend. Die Mitglieder werden durch königliche Entschließung für die Dauer des zur Zeit der Ernennung von ihnen bekleideten Amtes ernannt.

In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen. Er wird, wenn er erscheint, mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten mit dem Antrage des Staatsanwalts dem Ministerium vorgelegt, das entweder das Verfahren einstellen und geeignetenfalls eine in seine Zuständigkeit fallende Ordnungsstrafe verhängen oder die Verweisung der Sache an den Disziplinarhof beschließen kann. Die Urteile des Disziplinarhofs unterliegen weder dem Einsprüche noch einem ordentlichen Rechtsmittel; dagegen kann sowohl vom Ministerium wie auch vom Verurteilten die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bei dem Disziplinarhofe aus solchen Gründen beantragt werden, die nach der Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendigten Strafverfahrens auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten rechtfertigen. Ein Antrag, der auf die Behauptung einer strafbaren Handlung als den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

Zum Nachteil eines Freigesprochenen oder eines Verurteilten findet die Wiederaufnahme des Verfahrens nur vor Ablauf von 5 Jahren vom Tage der betreffenden Entscheidung an statt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist schriftlich zu stellen; er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angeben. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Disziplinarhof ohne mündliche Verhandlung. Wird der Antrag für zulässig befunden, so verordnet der Disziplinarhof die Aufnahme der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlüsse der Beweisaufnahme sind die Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern. Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen des Disziplinarhofs durch die erhobenen Beweise keine genügende Bestätigung gefunden haben. Andernfalls verordnet der Disziplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.

Einem früher Verurteilten, dessen Schuldlosigkeit an den Tag kommt, ist der von ihm nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse zu ersetzen, vorbehaltlich des Rückgriffs an die Schuldigen. Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren der Angeschuldigte verurteilt wird, ist er schuldig, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Hierüber entscheidet der Disziplinarhof. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Amte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachgesucht hat, so fallen ihm die Kosten des Verfahrens zur Last.

Für die Bediensteten der badischen Staatseisenbahnen ist nach dem Beamtengesetz vom 12. August 1908 zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung zuständig:

1. hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten der Disziplinarhof,[388]

2. hinsichtlich der behördlich angestellten etatsmäßigen Beamten das diesen vorgesetzte Ministerium.

Der Disziplinarhof entscheidet in erster und einziger Instanz mit Ausschluß von Rechtsmitteln, vorbehaltlich des landesherrlichen Begnadigungsrechts. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Eine Wiederaufnahme des durch Entscheidung des Disziplinarhofs geschlossenen Verfahrens kann in den Fällen des § 399 der Strafprozeßordnung von dem Verurteilten, in den Fällen des § 402 der Strafprozeßordnung von dem Ministerium beantragt werden. Wegen der gleichen Anschuldigungstatsachen ist sie nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes von 5 Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses an, zulässig. Das Ministerium entscheidet über die Strafversetzung oder Dienstentlassung eines behördlich angestellten etatsmäßigen Beamten in kollegialer Beschlußfassung, vorbehaltlich des Rekurses an das Staatsministerium.

Bei den österreichischen Staatsbahnen übt das Eisenbahnministerium die volle Ordnungsstrafgewalt über das ganze Personal aus. Den Vorständen der dem Eisenbahnministerium unmittelbar unterstellten Behörden steht dieselbe Strafgewalt über die unterstehenden Bediensteten zu. Rügen sowie Geldbußen bis zur Höhe von 10 K können von den Dienstvorständen verhängt werden. Die Strafverfügung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Gegen Ordnungsstrafen mit Ausnahme der vom Eisenbahnministerium verhängten kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses eine einmalige Berufung an die übergeordnete Behörde im Dienstwege eingebracht werden.

Disziplinarstrafen können nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist der Vorstand der Behörde berufen, der der Bedienstete zu dieser Zeit untersteht. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist am Sitze jeder Staatsbahndirektion eine Disziplinarkammer errichtet. Diese besteht: 1. aus einem vom Eisenbahnministerium ernannten Vorsitzenden, 2. aus fünf vom Eisenbahnministerium ernannten stimmführenden Mitgliedern, 3. aus dreizehn durch das Los gebildeten, nach Bedienstetenkategorien und Dienstzweigen unterschiedenen Gruppen von je sechs stimmführenden Mitgliedern. Unfähig zur Aufnahme in eine Gruppe der Disziplinarkammer sind Bedienstete, die zur Zeit der Auslosung noch nicht 10 Jahre im Bahndienst stehen oder sich in Disziplinaruntersuchung befinden oder eine Disziplinarstrafe, die in ihren Rechtswirkungen noch nicht erloschen ist, erlitten haben. Die Berufung in die Disziplinarkammer kann nicht abgelehnt werden.

Die Geschäftsbehandlung bei den Disziplinarkammern ist durch eine besondere Geschäftsordnung (v. J. 1898) geregelt. Das Verfahren ist ein mündliches. Den Anträgen des Beschuldigten auf Erhebungen und Vernehmungen ist Folge zu geben. Die mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer findet vor einem Disziplinarausschuß statt, der bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens aus dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer und folgenden sechs Votanten bestehen muß: 1. zwei ernannten Mitgliedern der Disziplinarkammer, 2. drei Mitgliedern der durch Auslosung gebildeten Gruppe, die der Bedienstetenkategorie und der Verwendung des Beschuldigten entspricht, 3. dem Vorstande der Direktionsabteilung oder dem Stellvertreter des Vorstandes der Eisenbahnbauleitung, dem der Beschuldigte untersteht. Der Disziplinarausschuß hat seinen Beschluß über Schuld und Strafe in geheimer Beratung nach freier Überzeugung zu fassen. In dem Beschlüsse ist auszusprechen, daß der Disziplinarausschuß den Beschuldigten eines Dienstvergehens nach § 95 der Dienstordnung schuldig oder nichtschuldig erkenne. Im Falle der Schuldigsprechung ist darüber abzustimmen, welche Disziplinarstrafe zu verhängen ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden gefaßt.

Ergibt sich während des Disziplinarverfahrens der Verdacht einer von dem Bediensteten begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung, so ist die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu erstatten. Die Disziplinaruntersuchung kann sodann bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden.

Das Erkenntnis des Disziplinarausschusses unterliegt der Bestätigung durch den Vorstand der dem Beschuldigten vorgesetzten Staatsbahndirektion oder Eisenbahnbauleitung. Dieser ist berechtigt, die Bestätigung ohne weiteres oder unter Milderung der vom Disziplinarausschuß ausgesprochenen Strafe zu erteilen, oder aber, wenn er das Erkenntnis in der Schuldfrage für verfehlt oder im Strafausmaß für zu milde erachtet, die Bestätigung zu versagen.

Gegen das vom Vorstande bestätigte, gemilderte oder zur Vorlage an den Disziplinarhof bestimmte Erkenntnis steht dem Beschuldigten binnen 14 Tagen, vom Zeitpunkte der Verkündung an gerechnet, die Berufung offen. Diese ist an den Disziplinarhof zu richten und im Dienstwege bei der vorgesetzten Behörde einzubringen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung hat aufschiebende Wirkung. Verspätet eingelegte Berufungen sind zurückzuweisen.

Der beim Eisenbahnministerium errichtete Disziplinarhof, der zugleich die erste Instanz in Disziplinarsachen für die beim Ministerium beschäftigten Beamten bildet, besteht aus einem Sektionschef als Vorsitzenden und 12 ernannten Mitgliedern, die wenigstens in der VII. Rangklasse der Staatsbeamten oder in der V. Dienstklasse der Staatseisenbahnbeamten stehen müssen. Der Disziplinarhof faßt seine Beschlüsse in einem aus dem Vorsitzenden und sechs von diesem zu bestimmenden Mitgliedern bestehenden Senat. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Erkenntnis wird nach geheimer Beratung gefällt.

Bei den ungarischen Staatsbahnen wird die aus dem Amts- oder Dienstverhältnis entspringende Strafgewalt auf Grund einer vorliegenden Anklage der Eisenbahnverwaltung, gegenüber den mit Jahresgehalt angestellten durch den Disziplinarsenat in erster und zweiter Instanz, gegenüber den über drei Jahre dienenden Arbeitern und Taglöhnern durch den Extradisziplinarsenat ausgeübt.

Der Disziplinarsenat erster Instanz sowie der Extradisziplinarsenat werden zur Hälfte aus der Reihe der betreffenden Angestellten mittels geheimer Wahl gebildet, zur Hälfte aber von der Eisenbahndirektion ernannt.

Der Disziplinarsenat erster Instanz und der Extradisziplinarsenat bestehen aus je vier Mitgliedern und dem Präsidenten. Der Disziplinarsenat zweiter Instanz aus sechs Mitgliedern und dem Vorsitzenden, der nur dann stimmberechtigt ist, wenn eine gleiche Stimmenzahl vorliegt.

(Sämtliche Mitglieder des Senats legen einen besonderen Eid ab.)

Die Mitglieder 4es Disziplinarsenats zweiter Instanz werden durchweg ernannt. Der Präsident des letztgenannten Senats wird aus der Reihe des Generalinspektorats durch den ungarischen Handelsminister ernannt. Das Urteil des höheren Disziplinarsenats[389] kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens abgeändert werden. Eine Wiederaufnahme ist nur im Entlassungsfalle gestattet und kann nur innerhalb eines Jahres vom Entlassenen oder nach dessen Ableben von seiner Witwe oder Kindern angerufen werden. Der Extradisziplinarsenat entscheidet nur darüber, ob der Angeklagte entlassen oder nicht entlassen werden soll. Wird er nicht entlassen, so steht seinem Amtsvorgesetzten das Recht zu, eine mildere Disziplinarstrafe anzuwenden.

Die Disziplinaruntersuchung erfolgt nur wegen schwerer Dienstvergehen. Die Disziplinaruntersuchung kann anordnen:

der ungarische Handelsminister und das Generalinspektorat gegen jeden Angestellten ohne Rangunterschied;

der Präsident gegen alle Bedienstete mit Ausnahme der Direktoren, die Direktoren mit Ausnahme der Direktorenstellvertreter, Betriebsleiter und deren Stellvertreter; der Betriebsleiter gegen alle seine Untergebenen mit Ausnahme seiner Stellvertreter, des Finanzabteilungschefs und dessen Stellvertreter.

Die Disziplinaruntersuchung wird bei der Direktion durch den Präsidenten, bei den Betriebsleitungen durch den vom Betriebsleiter ständig ernannten Untersuchungskommissär geführt, dem allenfalls besondere Fachorgane zur Verfügung stehen.

Wenn die Untersuchung auf verschiedenen Betriebsleitungen unterstehende Organe ausgedehnt wird, so ist zur Vornahme der Disziplinaruntersuchung der Untersuchungskommissär jener Betriebsleitung berufen, in deren Bereich das Dienstvergehen begangen wurde. Ist eine Disziplinaruntersuchung gegen Bedienstete einzuleiten, die teils der Direktion, teils einer Betriebsleitung unterstehen, so ist in solchen Fällen zur Durchführung der Untersuchung der seitens der Direktion bestellte Kommissär zuständig. Wenn nach geschlossener Untersuchung die Disziplinarbehandlung als gerechtfertigt erscheint, werden die Untersuchungsakten behufs weiterer Durchführung dem zuständigen Disziplinarsenat übergeben.

Der anklagestellende Dienstvorstand wird im Disziplinarsenat durch einen Kläger vertreten, der aber nicht zugleich Untersuchungskommissär sein darf.

Der Angeklagte ist berechtigt, einen Advokaten oder sonst jemand zu seiner Verteidigung zu stellen.

Die Sitzungen der Disziplinarsenate sind nicht öffentlich. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

Die Disziplinargewalt gegen provisorisch angestellte Diener sowie gegen alle seit weniger als drei Jahren dienende Arbeiter und Taglöhner steht jenem Vorstande zu, der die Aufnahme und Ernennung vorzunehmen berechtigt war.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist durch königl. Erlaß vom 1. Oktober 1909, abgeändert durch Ministerialerlaß vom 27. Januar 1910, bei dem Departement für Eisenbahn, Post und Telegraphen ein Berufungsausschuß eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, auf Verlangen von Bediensteten, über die eine schwere Disziplinarstrafe verhängt wurde (Kündigung, Absetzung, zeitliche Pensionierung oder Suspendierung für mehr als 6 Tage, Degradierung, Rückstellung in der Beförderung), sein Gutachten abzugeben, bevor der Minister entscheidet.

Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem Schriftführer ohne beratende Stimme. Der Vorsitzende darf dem Beamtenstande des Departements weder angehören noch ihm früher angehört haben. Die Beisitzer werden den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Ruhestandes entnommen, die die Zivilmedaille für gute und treue Dienste erhalten haben.

Bei den französischen Staatsbahnen besteht ein Conseil d'enquete, das berufen ist, seine Äußerung über alle Vorschläge wegen Verhängung von Disziplinarstrafen abzugeben. Das Conseil hat seinen Sitz in Paris. Es besteht aus dem Vorsitzenden (Sousdirecteur), aus mindestens 4 Dienstchefs, einer gleichen Anzahl von Bureauschefs (Inspektoren) und gewählten Vertretern des Personals.

Nach Art. 40 des »Statuts« für das französische Staatsbahnpersonal können im Falle gemeinsamen oder verabredeten Verlassens des Dienstes alle Disziplinarstrafen durch den Direktor, ohne Mitwirkung des Untersuchungsrats, ausgesprochen werden.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die Entlassung, Degradierung und die Verlängerung der Vorrückungsfristen von dem Verwaltungsausschuß auf Vorschlag des Disziplinarrates verhängt, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses oder der Generalinspektion als Vorsitzenden,

aus dem Vorstande des Sekretariates oder einem von ihm Beauftragten,

aus dem Vorstande des Personalbureaus oder einem Stellvertreter,

aus dem Vorstande der Rechtsabteilung oder einem Stellvertreter,

aus 3 gewählten Funktionären der 3 ersten Dienstklassen.

Dieser Disziplinarrat beschließt mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, den Vorsitzenden nicht mitgerechnet.

Im Falle der Stimmengleichheit gilt der für den Schuldigen günstigere Beschluß.

Die Vorschläge des Disziplinarrates sind für das Urteil und die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht bindend.

Der Disziplinarrat kann während des Verfahrens jederzeit eine Ergänzung der Untersuchung anordnen, die Beschuldigten verhören oder ihnen freistellen, eine schriftliche Rechtfertigung zu überreichen.

Der Bestrafte kann gegen die verhängte Strafe innerhalb 30 Tagen vom Tage der schriftlichen Zustellung des Urteils an gerechnet, Einsprache erheben.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen soll dem Beschuldigten, bevor eine Strafe verhängt wird, Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu verantworten.

Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen kann ein Schiedsgericht angerufen werden.

Das Schiedsgericht besteht aus 4 Mitgliedern. Zwei wählt der Beschuldigte aus seiner Dienstgruppe, die beiden anderen werden von der Direktion bestimmt. Der Vorsitzende wird durch die vier Mitglieder gewählt oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, vom Minister ernannt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Bei den schwedischen Staatsbahnen soll, wenn der Beschuldigte das Dienstvergehen nicht eingesteht oder wenn der Sachverhalt nicht genügend klargestellt ist oder wenn es sich um ein Vergehen schwerer Art oder um ein Ereignis von größerer Bedeutung handelt, eine Voruntersuchung unter Teilnahme des Vorgesetzten durch einen strafrechtlich gebildeten Oberbeamten durchgeführt werden.

Zu strengerer Strafe als Geldstrafe im Betrage des Diensteinkommens für 3 Tage darf niemand verurteilt werden, ohne daß eine Voruntersuchung abgeführt worden und dem Beschuldigten die Möglichkeit[390] gegeben worden ist, eine außenstehende Person als Verteidiger zu wählen.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen kann (Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15. Oktober 1897) Dienstkündigung und Entlassung nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Betreffenden durch schriftlichen Beschluß erfolgen. Gegenüber der verfügten Dienstkündigung oder Entlassung bleibt dem Betroffenen die Anrufung des Richters vorbehalten, jedoch nur mit der Beschränkung, daß demselben im Falle unberechtigter Dienstkündigung oder Entlassung das Recht auf Entschädigung gewahrt wird (Art. 65).

Im übrigen steht dem Betroffenen gegen eine Disziplinarbestrafung der Rekurs an die Stelle offen, die derjenigen, die ihn bestraft hat, unmittelbar übergeordnet ist. Der Rekurs muß binnen 10 Tagen eingebracht werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Entscheidungen der Generaldirektion können nicht angefochten werden (vgl. Reglement, betreffend die allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und ständig Angestellten, vom 17. Oktober 1901).

Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfolgung, wenn die Pflichtverletzung in einem Verbrechen oder Vergehen besteht.

Seydel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 380-391.
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