Frankaturzwang

[166] Frankaturzwang (affranchissement obligatoire; affrancazione obligatoria). Im allgemeinen hat der Versender die Wahl, die Fracht bei der Aufgabe des Gutes zu bezahlen (Frankatur) oder sie auf den Empfänger zur Zahlung zu überweisen (Überweisung). Die Vorausbezahlung der Fracht kann vom Versender bei der Aufgabe von Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken, verlangt werden (Frankaturzwang, vgl. § 69 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR., Art. 12 des Berner Übereinkommens). Von dieser Befugnis der Eisenbahnen ist sowohl im Deutschen Eisenbahnverkehrsverband als auch im Bereich des VDEV. und im internationalen Verkehr in ausgedehntem Umfang Gebrauch gemacht. Auch kann die Eisenbahn bei Sendungen, die zu Ausnahmetarifen befördert werden sollen, im Tarif bestimmen, ob die Fracht in Frankatur oder in Überweisung zu bezahlen ist. Vgl. den zit. § der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.

Auch in anderen Ländern unterliegen leichtverderbliche Güter und solche, deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, dem F.

In Belgien (Art. 11 der belgischen Bestimmungen) unterliegen außerdem dem F. die Sendungen im Gewichte von 60 kg und darunter, Expreßbriefe, Leichentransporte und Sprengstoffsendungen, in Italien Leichen- und Viehtransporte, die leicht entzündlichen, explosiven oder gefährlichen Waren, sowie Waren und Gegenstände, die auf Gefahr des Absenders befördert werden.

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 166.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: