Hilfsbedienstete

[191] Hilfsbedienstete, Hilfsbeamte, Hilfskräfte werden die Bediensteten genannt, die, ohne eine Beamtenstelle innezuhaben, mit der Erledigung von ihrer Art nach durch Beamte wahrzunehmenden Obliegenheiten betraut sind. Ihr Verhältnis zur Verwaltung ist in der Regel ein loseres als das der Beamten; meist sind sie nur gegen jederzeitigen Widerruf mit Beamtenfunktionen betraut. Ein allgemein gültiger Grundsatz, was als Beamten- und was als Arbeitertätigkeit anzusehen ist, läßt sich nicht aufstellen; diese Frage wird von den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen durchaus verschieden behandelt (s. Beamte und Arbeiter).

Besonders eingehend geregelt sind die Verhältnisse der H. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung und ähnlich auch bei den anderen deutschen Staatsbahnverwaltungen. Abgesehen von im mittleren technischen Dienst beschäftigten Hilfskräften, die von den Eisenbahndirektionen auf Privatdienstvertrag angenommen und ohne jede Anwartschaft auf eine Beamtenstelle beschäftigt werden, gibt es bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung nur noch H. für den unteren Beamtendienst. Man unterscheidet hier Aushilfsbeamte und Hilfsbeamte. Erstere sind nur aushilfsweise, d.h. vorübergehend oder nicht ausschließlich, letztere ständig und unausschließlich im Beamtendienst tätig. Ihrem Dienstverhältnis nach sind beide gegen Lohn beschäftigte Arbeiter; beide müssen ihre Befähigung für den Beamtendienst, in dem sie beschäftigt werden, vorher durch eine formlose oder die vorgeschriebene förmliche Prüfung nachgewiesen haben; sie werden, abgesehen von den weiblichen H., den Aushelferinnen, zum größten Teil aus den ständigen Handwerkern und Handarbeitern der Eisenbahnverwaltung entnommen. Gegenüber den gewöhnlichen Arbeitern genießen die Hilfsbeamten – z. T. auch die Aushilfsbeamten – gewisse Vorteile, wie durchgehende Löhnung auch für dienstfreie Sonntage, Stellenzulagen u.s.w.; ähnlich wie den Beamten wird auch den Hilfsbeamten ein verwaltungseitiger Zuschuß zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung gewährt. Hilfsbeamte, die sich bewährt haben, rücken in der Regel in eine etatsmäßige Unterbeamtenstelle ein, soweit diese nicht den Militäranwärtern vorbehalten sind und von letzteren auch eingenommen werden. Bei der späteren Pensionierung wird die als Hilfsbeamter verbrachte Zeit unter gewissen Voraussetzungen als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, so daß die Verwendung als Hilfsbeamter für die Höhe der Pension ebenso wirkt, als wenn der Beamte während seiner Hilfsbeamtentätigkeit schon eine etatsmäßige Stelle bekleidet hätte. Man unterscheidet zurzeit folgende Klassen von Hilfsunterbeamten: Hilfsfahrkartendrucker, Hilfssteindrucker, Hilfsbureaudiener, Hilfsmagazinaufseher, Bureaugehilfen, Stationsgehilfen, Schreibgehilfen, Hilfstelegraphisten, Aushelfer und Aushelferinnen, Hilfsweichensteller, Hilfsfahrkartenausgeber, Hilfslademeister und Hilfsladeschaffner, Hilfsrangierführer, Hilfsstationsschaffner, Hilfsrottenführer, Hilfsleitungsaufseher, Hilfsstellwerkschlosser, Telegraphenmechaniker in den Telegraphenwerkstätten, Hilfsbrückenwärter, Hilfsbahnwärter, Hilfsnachtwächter, Hilfsheizer, Hilfsfeuermänner, Hilfsmaschinenwärter, Hilfswagenmeister und Hilfswagenwärter, Hilfsschaffner, Hilfswerkführer, Hilfsschiffsheizer und Hilfsmatrosen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen unterscheidet man statusmäßig eingereihte Bedienstete[191] (Beamte, Unterbeamte, Offiziantinnen und Diener) und H. Zu diesen gehören: Beamtenaspiranten und Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte und Aushilfsdiener, Manipulantinnen und Arbeiter. Auf H. finden nur jene Bestimmungen der Dienstordnung Anwendung, in denen diese Bediensteten ausdrücklich erwähnt sind.

Literatur: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegen wart. Berlin 1911.

Matibel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 191-192.
Lizenz:
Faksimiles:
191 | 192
Kategorien: