Kostbarkeiten

[412] Kostbarkeiten, Gegenstände, die im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen außerordentlich und ungewöhnlich hohen Wert haben, wie z.B. Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und Stickereien, wertvolle Schmuckgegenstände aus Gold, Platina u. dgl. K. gehören nach dem Frachtrecht aller Länder zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen. Die Beförderungsbedingungen für K. stimmen im wesentlichen mit jenen für Geldsendungen überein, s.d., ferner die Artikel »Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände« und »Frachtrecht«.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 412.
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