[507] Zuggeschwindigkeit (train speed; vitesse des trains; velocità dei treni). Sie wird gemessen nach km/St. und bestimmt durch die Beschaffenheit der Fahrbahn und der Fahrzeuge, durch die Leistungsfähigkeit der Lokomotive sowie durch Rücksichten auf die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs. Für die Sicherheit ist sie von solcher Bedeutung, daß die für Regelung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs erlassenen Ordnungen und Vorschriften sich wesentlich nach den zur Anwendung kommenden Z. richten. Um welche Geschwindigkeitsstufen es sich hierbei handelt, ist im Aufsatz Fahrgeschwindigkeit näher erläutert. Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit (s.d.) erfordert eine sorgfältige dauernde Überwachung der tatsächlich zur Anwendung kommenden Z. (speed controle; contrôle de vitesse; controllo della velocità), damit die Einhaltung der für die einzelnen Geschwindigkeitsstufen als zulässig erachteten Grenzen sichergestellt wird. Früher mußte der Lokomotivführer die Z. nach praktischer Erfahrung schätzen oder die Dauer der Fahrt zwischen einzelnen km-Steinen mit der Uhr in der Hand feststellen, um hieraus die Z. zu ermitteln. Einzelne Lokomotiven waren zwar mit Fahrgeschwindigkeitsmessern (s.d.) ausgerüstet, diese waren aber mit einem Uhrwerk zum Aufzeichnen der Z. versehen. Die dadurch bedingte verwickelte Bauart verhinderte die allgemeine Einführung. Erst durch die Fortschritte im Kraftwagenbau (vgl. Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven, Berlin 1908) kamen Geschwindigkeitsmesser einfacher Bauart in Gebrauch, die sich auf das Anzeigen der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs beschränkten und nunmehr auf allen Lokomotiven angebracht werden konnten. Sie setzen den Lokomotivführer in Stand, jederzeit die Fahrgeschwindigkeit des Zugs von einem Zifferblatt mit Zeiger abzulesen. Es bedarf daher heute nur einer Bekanntgabe der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, um ihre Einhaltung im allgemeinen sicherzustellen. Diese Bekanntgabe erfolgt in Ausführung der Bestimmungen der B.O. § 66 durch den Anhang zum Fahrplanbuch für die einzelnen Bahnstrecken in nachstehender Weise.
Besonders leicht entstehen Gefahren an den Stellen der Bahn, an denen die Fahrgeschwindigkeit von der höchsten zulässigen Grenze herab erheblich ermäßigt werden muß. Solche Stellen sucht man zwar durch zweckmäßige Gleisführung von vornherein zu vermeiden. Dies läßt sich aber nicht immer erreichen. Auch die nachträgliche Einlegung von Weichen mit großem Krümmungshalbmesser an den Bahnabzweigungen ist nicht immer möglich, so daß vor dem Befahren solcher Stellen die auf der freien Strecke zulässige Geschwindigkeit auf 45 km i.d. St. und weniger ermäßigt werden muß. Ebenso ist die Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit vor der Einfahrt in Kopfgleise wesentliche Vorbedingung für die Aufrechterhaltung[507] der Betriebssicherheit. Sind solche Stellen dem Lokomotivführer nicht ohne weiteres erkennbar, so werden sie durch neben dem Gleis aufgestellte Tafeln in der in Spalte 11 angedeuteten Form bezeichnet. Dabei wird von einer Beleuchtung der Tafeln mit Rücksicht auf die Streckenkenntnis (s.d.) des Lokomotivführers meist abgesehen. Wohl aber ist an den eine erhebliche Ermäßigung der Z. erfordernden Stellen eine dauernde Überwachung am Platze, damit Überschreitungen der festgesetzten Grenze sich nicht einschleichen, vielmehr in jedem einzelnen Fall den Aufsichtsbeamten bekannt werden. Hierzu dienen Radtaster oder Kontaktanlagen (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser), die die Geschwindigkeit jeder Zugfahrt aufzeichnen. Auch auf Strecken, auf denen wie auf Zahnstangenbahnen schon geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit Gefahren hervorrufen können, ist eine dauernde Überwachung durch Radtaster angezeigt. Geringe Überschreitungen der zulässigen Z. geben zwar Anlaß zum unruhigen Lauf der Fahrzeuge und werden von den Reisenden unbequem empfunden, sie lassen aber Betriebsgefahren nicht unmittelbar befürchten. Diese entstehen erst, wenn erhebliche Überschreitungen eintreten oder wenn die Bremskraft infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ausreicht, um den Zug vor einem Fahrthindernis rechtzeitig zum Halten zu bringen.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeiten.
FV. § 48(2) d.
Auf Strecken, auf denen Radtaster liegen, sind die km unterstrichen.
Es ist daher angängig, die Regelung der Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen dem Lokomotivführer zu überlassen und die Überwachung durch Radtastereinrichtungen auf die Stellen mit großem Geschwindigkeitswechsel zu beschränken. Ihrer erzieherischen Wirkung wegen sollte sie aber in solchen Fällen nicht fehlen.
Abgesehen von den für einzelne Teilstrecken der Bahn vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigungen ist allgemein durch § 48 (10)[508] der FV. bestimmt, daß durch den krummen oder ablenkenden Strang einer Weiche ebenso wie gegen die Spitze einer nicht verschlossenen oder verriegelten Weiche Personenzüge nur mit 45 km, Güterzüge nur mit 30 km Geschwindigkeit i.d. St. fahren dürfen. Die einem Bahnhof sich nähernden Züge, die in ein vom durchgehenden Hauptgleis abzweigendes Bahnhofsgleis eingelassen werden sollen, müssen also vor der Abzweigungsweiche ihre Geschwindigkeit erheblich herabmindern. Die Fälle, in denen dies zutrifft, kennt der Lokomotivführer aus der Fahrordnung (s.d.). Soll aber abweichend von dieser die Einfahrt in einen Bahnhof, der sonst im durchgehenden Hauptgleis befahren wird, durch den ablenkenden Weichenstrang erfolgen, so muß der Zug hiervon vorher verständigt werden. Es besteht daher die Vorschrift, daß ein mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 45 km/Std. verkehrender Zug, der abweichend von der Fahrordnung in ein abzweigendes Gleis eingelassen werden soll, Einfahrterlaubnis erst erhalten darf, nachdem er vor dem Einfahrsignal zum Halten gebracht und dadurch zum langsamen Einfahren veranlaßt ist. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Zug durch Vorsichtsbefehl von der Fahrt durch den krummen Weichenstrang vorher Kenntnis erhalten hat. Die abzweigende Stellung der Einfahrweiche wird dem Lokomotivführer zwar durch das Einfahrsignal angezeigt, solange aber das zugehörige Vorsignal diesen Signalbegriff nicht kennt, ist die Vorsichtsmaßregel nicht zu entbehren.
Auf zweigleisigen Strecken mit Streckenblockeinrichtung ist bei einfachen Verkehrsverhältnissen ein telegraphischer Zugmeldedienst neben der Blockbedienung nicht erforderlich, solange der Zugverkehr sich planmäßig abwickelt. Ungünstige Erfahrungen auf verkehrsreichen Strecken gaben Anlaß, das telegraphische Abmelden der Züge auf zweigleisigen Strecken mit Blockeinrichtung auch beim fahrplanmäßigen Zugverkehr beizubehalten. Zweifel über die Gattung eines einer Station sich nähernden Zugs hatten dazu geführt, daß einem Schnellzuge auf einer Unterwegsstation versehentlich Einfahrterlaubnis in ein abzweigendes Gleis erteilt wurde, weil die Station nicht den Schnellzug sondern einen sonst vor ihm, diesmal aber verspätet verkehrenden Güterzug erwartet hatte. Es ist deshalb durch die deutschen FV. bestimmt, daß die Züge neben der Blockbedienung abzumelden sind und Einfahrterlaubnis für ein abzweigendes Gleis erst erhalten dürfen, nachdem aus der eintreffenden Abmeldung festgestellt ist, um welchen Zug es sich handelt. Wird die große Gefahr berücksichtigt, der ein Schnellzug ausgesetzt ist, der mit unverminderter Geschwindigkeit in den krummen Strang einer Weiche und in die meist daran anschließende Gegenkrümmung gerät, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vorgebeugt werden muß.
Besondere Überwachung der Z. ist auch geboten, wenn Arbeiten an Bauwerken unter den Gleisen langsames Fahren nötig machen oder wenn an Baustellen außerhalb der Bahnhöfe eingleisiger Betrieb vorübergehend eingerichtet werden muß. Um hier volle Gewähr dafür zu erreichen, daß die häufig bis auf schrittmäßiges Befahren der Baustelle zu vermindernde Z. nicht überschritten wird, erlaubt man den Zügen erst das Befahren der gefährdeten Stelle, nach dem sie vorher zum Halten gebracht sind. Auf verkehrsreichen Strecken kommen für die Beförderung und Begleitung der Züge Beamte zahlreicher Dienststellen in Frage. Um sicher zu gehen, daß bei Verteilung der den Betrieb an solchen Gefahrstellen regelnden Vorschriften keiner der beteiligten Beamten übergangen werden kann, geben die Eisenbahndirektionen Verzeichnisse heraus, aus denen die Dienststellen zu ersehen sind, die für die betreffende Teilstrecke Lokomotiven und Zugbegleitpersonale zu stellen oder in Bereitschaft zu halten haben.
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