Jagdrecht

Jagdrecht – Teufelsrecht.

Mit Bezug auf die Willkür und die in unsern Tagen kaum glaubliche Barbarei, mit der es ausgeübt wurde. Der Herzog der Normandie liess den Abgeordneten der Bauern, welche die Ausübung ihrer alten Rechte (Jagd, Fischerei) durch sie beantragte, Hände und Füsse abhauen und schickte sie so zurück. Der Gutsherr in der Normandie hatte das »historisch wohlerworbene Recht«, wenn ihn auf der Jagd friere, den Bauern den Bauch aufzuschneiden und sich in den Eingeweiden derselben, die meist Herren des Jagdgrundes waren, die Füsse zu wärmen. (Vgl. L. Bucher, Der Parlamentarismus, Berlin 1853, S. 69.) Nach einem Edict des breslauer Raths sollten dem, der nach dem Marcellitage dabei ertappt wird, dass er mit dem Netze Wachteln, Rebhühner und anderes Gevögel fängt, die Augen ausgegraben werden. (Vgl. Breslauer Erzähler, 1802, S. 253.) Der Erzbischof von Salzburg liess 1557 einen Bauer, der Jagd wegen, in eine Hirschhaut nähen und in den Wald hetzen. (Vgl. Breslauer Erzähler, 1801, S. 552.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 2. Leipzig 1870, Sp. 976.
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