Mage

1. Der dritte Mag hat zu scheiden, wenn er mag.Graf, 423, 169.

Wenn unter Verwandten Streit entsteht, soll ein dritter Verwandter, sofern er es im Stande ist, einen Ausgleich bewirken.

Mhd.: Die dirde maich sal hain zu scheiden of he mach. (Günther, II, 242.)


2. Es ist kein Mag schuldig, sein Gut für einen andern zu geben.Graf, 222, 274.

Die Erben sind nach deutschem Recht für die Schulden des Erblassers nicht weiter verhaftet, als der Nachlass derselben reicht.

Mhd.: Es ist keyn mag phlichtigk das sine vor eynen andern zu geben. (Daniels, Weichbildglossen, 300, 41.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 328.
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